Auskunft Bestand Erbschaft + Verbleib Erbschaftsgegenstände

Januar 18, 2018

Auskunft Bestand Erbschaft + Verbleib Erbschaftsgegenstände

LG Berlin 22 O 377/13

RA und Notar Krau

Das Urteil des LG Berlin behandelt die Anforderungen an die Auskunft über den Bestand einer Erbschaft und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände.

Die Klägerin, Alleinerbin ihres am 29. Juli 2012 verstorbenen Vaters, forderte von der Beklagten, der zweiten Ehefrau des Verstorbenen,

eine detaillierte Auskunft über den Nachlass und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände.

Da die Beklagte nach dem Tod des Erblassers Nachlassgegenstände besessen und verwaltet hatte,

verlangte die Klägerin insbesondere eine systematische Aufstellung in Form eines Bestandsverzeichnisses.

Die Beklagte legte ein kleines Oktavheft und weitere unzusammenhängende Auskünfte vor, was die Klägerin als unzureichend erachtete.

Auskunft Bestand Erbschaft + Verbleib Erbschaftsgegenstände

Sie behauptete, es fehle insbesondere an Informationen über den Verbleib persönlicher Gegenstände und Dokumente des Erblassers,

sowie an einer klaren, vollständigen Übersicht des Nachlasses.

Die Beklagte hingegen hielt ihre Auskünfte für ausreichend.

Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und urteilte, dass die Beklagte ihrer Auskunftspflicht nicht in der geforderten Form nachgekommen sei.

Ein Bestandsverzeichnis müsse klar, übersichtlich und vollständig sein, um die Ansprüche des Auskunftsberechtigten zu erfüllen.

Die bisherigen Angaben der Beklagten, die teils widersprüchlich und unvollständig waren, genügten diesen Anforderungen nicht.

Es sei erforderlich, alle Aktiv- und Passivwerte der Erbschaft in einem einheitlichen Verzeichnis zusammenzufassen,

um die Richtigkeit der Angaben gegebenenfalls an Eides statt versichern zu können.

Zudem müsse die Beklagte konkrete Angaben zum Verbleib der Erbschaftsgegenstände machen, insbesondere nach ihrem Umzug aus der gemeinsamen Wohnung mit dem Erblasser.

Die Beklagte wurde daher verpflichtet, eine vollständige und geordnete Auskunft in Form eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen.

Die Entscheidung über die Kosten und weitere Ansprüche bleibt vorbehalten.

RA und Notar Krau

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