Auskunft Bestand Erbschaft + Verbleib Erbschaftsgegenstände

Januar 18, 2018

Auskunft Bestand Erbschaft + Verbleib Erbschaftsgegenstände

LG Berlin 22 O 377/13

RA und Notar Krau

Das Urteil des LG Berlin behandelt die Anforderungen an die Auskunft über den Bestand einer Erbschaft und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände.

Die Klägerin, Alleinerbin ihres am 29. Juli 2012 verstorbenen Vaters, forderte von der Beklagten, der zweiten Ehefrau des Verstorbenen,

eine detaillierte Auskunft über den Nachlass und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände.

Da die Beklagte nach dem Tod des Erblassers Nachlassgegenstände besessen und verwaltet hatte,

verlangte die Klägerin insbesondere eine systematische Aufstellung in Form eines Bestandsverzeichnisses.

Die Beklagte legte ein kleines Oktavheft und weitere unzusammenhängende Auskünfte vor, was die Klägerin als unzureichend erachtete.

Auskunft Bestand Erbschaft + Verbleib Erbschaftsgegenstände

Sie behauptete, es fehle insbesondere an Informationen über den Verbleib persönlicher Gegenstände und Dokumente des Erblassers,

sowie an einer klaren, vollständigen Übersicht des Nachlasses.

Die Beklagte hingegen hielt ihre Auskünfte für ausreichend.

Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und urteilte, dass die Beklagte ihrer Auskunftspflicht nicht in der geforderten Form nachgekommen sei.

Ein Bestandsverzeichnis müsse klar, übersichtlich und vollständig sein, um die Ansprüche des Auskunftsberechtigten zu erfüllen.

Die bisherigen Angaben der Beklagten, die teils widersprüchlich und unvollständig waren, genügten diesen Anforderungen nicht.

Es sei erforderlich, alle Aktiv- und Passivwerte der Erbschaft in einem einheitlichen Verzeichnis zusammenzufassen,

um die Richtigkeit der Angaben gegebenenfalls an Eides statt versichern zu können.

Zudem müsse die Beklagte konkrete Angaben zum Verbleib der Erbschaftsgegenstände machen, insbesondere nach ihrem Umzug aus der gemeinsamen Wohnung mit dem Erblasser.

Die Beklagte wurde daher verpflichtet, eine vollständige und geordnete Auskunft in Form eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen.

Die Entscheidung über die Kosten und weitere Ansprüche bleibt vorbehalten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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