Auskunft Erbe lebzeitige Zuwendungen an Pflichtteilsberechtigten

Juli 21, 2017
Auskunft Erbe lebzeitige Zuwendungen an Pflichtteilsberechtigten

Auskunft Erbe lebzeitige Zuwendungen an Pflichtteilsberechtigten

Unzulässigkeit eines Teilurteils über Pflichtteil und erste Stufe der Auskunftswiderklage des Erben

RA und Notar Krau

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Pflichtteilsberechtigter dem Erben gegenüber auskunftspflichtig ist

über lebzeitige Zuwendungen, die auf den Pflichtteil angerechnet werden können.

Außerdem darf in einem solchen Fall nicht durch Teilurteil über den Pflichtteil entschieden werden,

wenn gleichzeitig eine Widerklage auf Auskunft über solche Zuwendungen erhoben wurde.

Sachverhalt:

Der Kläger, Sohn der Erblasserin, verlangte von dem Beklagten, dem Ehemann der Erblasserin und Miterben, seinen Pflichtteil.

Der Beklagte wandte ein, dass sich der Kläger lebzeitige Zuwendungen anrechnen lassen müsse und erhob Widerklage auf Auskunft über diese Zuwendungen.

Das Landgericht gab der Zahlungsklage statt und wies die Widerklage ab.

Der Beklagte legte Berufung ein.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Koblenz hob das Teilurteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Gründe:

Auskunft Erbe lebzeitige Zuwendungen an Pflichtteilsberechtigten

  1. Auskunftspflicht des Pflichtteilsberechtigten:

    • Das OLG Koblenz stellte fest, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erben gegenüber auskunftspflichtig ist über lebzeitige Zuwendungen, die auf den Pflichtteil angerechnet werden können.
    • Diese Auskunftspflicht ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von Paragraf 2057 BGB oder aus Paragraf 242 BGB.
    • Der Umfang der Auskunft muss alle für und gegen eine Anrechnungspflicht sprechenden Umstände enthalten, insbesondere alle wertbildenden Faktoren, den Zeitpunkt der Zuwendung und etwaige Anordnungen des Erblassers.
    • Das Gericht stellte klar, dass die Auskunftspflicht nicht auf die letzten zehn Jahre begrenzt ist, wie es Paragraf 2325 Abs. 3 BGB für die Pflichtteilsergänzung vorsieht.
    • Da der Kläger im vorliegenden Fall keine ausreichende Auskunft erteilt hatte, konnte das Gericht das Urteil des Landgerichts nicht aufrechterhalten.
  2. Unzulässigkeit des Teilurteils:

    • Das OLG Koblenz entschied, dass das Landgericht zu Unrecht ein Teilurteil erlassen hatte.
    • Ein Teilurteil ist nur zulässig, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist.
    • Diese Gefahr bestand hier, da das Landgericht über den Pflichtteil entschieden hatte, ohne die Frage der anzurechnenden Zuwendungen abschließend geklärt zu haben.
    • Die Entscheidung über den Pflichtteil darf erst erfolgen, nachdem über die Widerklage auf Auskunft über die Zuwendungen entschieden wurde.

Hinweise für das weitere Verfahren:

  • Das OLG Koblenz wies darauf hin, dass der Kläger seine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Zuwendungen erfüllen muss.
  • Der Beklagte kann im weiteren Verfahren vor dem Landgericht auf die teilweise Erledigung des Rechtsstreits aufgrund einer Teilzahlung eingehen.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Koblenz stärkt die Position des Erben im Streit um den Pflichtteil.

Der Erbe hat einen Anspruch auf Auskunft über alle relevanten Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten.

Ein Teilurteil über den Pflichtteil ist unzulässig, solange die Frage der anzurechnenden Zuwendungen nicht geklärt ist.

RA und Notar Krau

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