
Auskunft Erbe lebzeitige Zuwendungen an Pflichtteilsberechtigten
Unzulässigkeit eines Teilurteils über Pflichtteil und erste Stufe der Auskunftswiderklage des Erben
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Pflichtteilsberechtigter dem Erben gegenüber auskunftspflichtig ist
über lebzeitige Zuwendungen, die auf den Pflichtteil angerechnet werden können.
Außerdem darf in einem solchen Fall nicht durch Teilurteil über den Pflichtteil entschieden werden,
wenn gleichzeitig eine Widerklage auf Auskunft über solche Zuwendungen erhoben wurde.
Sachverhalt:
Der Kläger, Sohn der Erblasserin, verlangte von dem Beklagten, dem Ehemann der Erblasserin und Miterben, seinen Pflichtteil.
Der Beklagte wandte ein, dass sich der Kläger lebzeitige Zuwendungen anrechnen lassen müsse und erhob Widerklage auf Auskunft über diese Zuwendungen.
Das Landgericht gab der Zahlungsklage statt und wies die Widerklage ab.
Der Beklagte legte Berufung ein.
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Koblenz hob das Teilurteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Gründe:
Auskunftspflicht des Pflichtteilsberechtigten:
Unzulässigkeit des Teilurteils:
Hinweise für das weitere Verfahren:
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Koblenz stärkt die Position des Erben im Streit um den Pflichtteil.
Der Erbe hat einen Anspruch auf Auskunft über alle relevanten Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten.
Ein Teilurteil über den Pflichtteil ist unzulässig, solange die Frage der anzurechnenden Zuwendungen nicht geklärt ist.
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