Auskunft ergänzen Pflichtteil

Oktober 20, 2020

Auskunft ergänzen Pflichtteil

OLG Oldenburg 5 U 109/91

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund des Verfahrens
    • Bedeutung des Urteils
  2. Tenor
  3. Tatbestand
    • Sachverhalt
    • Verfahrensverlauf
  4. Gründe
    1. Bestand des Nachlasses
      • Besitz des Erblassers
      • Auflistung im Bestandsverzeichnis
    2. Ergänzung des Bestandsverzeichnisses
      • Voraussetzungen für die Ergänzung
      • Rechtsirrtum des Erben
    3. Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten
      • Umfang der Auskunftspflicht
      • Vorlage von Unterlagen zur Wertermittlung
      • Geschäftsunternehmen im Nachlass
    4. Änderung der Erbenstellung in der Revisionsinstanz
      • Vortragslast in den Tatsacheninstanzen
      • Änderung der Erbenstellung im Revisionsverfahren
    5. Umwandlung von Gesamtgut in Sondergut
      • Einbringung eines Geschäfts in eine OHG
      • Rechtsfolgen für das Gesamtgut und Sondergut
  5. Schlussfolgerungen und Rechtsfolgen
    • Bedeutung der Entscheidung für zukünftige Fälle
    • Praktische Auswirkungen für Erben und Pflichtteilsberechtigte

Auskunft ergänzen Pflichtteil

Sachverhalt:

Der Kläger war enterbt worden und stritt mit den Beklagten, den Erben seiner Mutter, über die Vollständigkeit der Auskunft zum Nachlass.

Er war der Ansicht, dass die Beklagten ihm nicht alle notwendigen Informationen gegeben hatten und verlangte daher, dass sie die Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses an Eides statt versichern.

Das Landgericht wies die Klage ab, da die Beklagten ihrer Auskunftspflicht noch nicht vollständig nachgekommen waren.

Problematik:

  • Auskunftspflicht: Fraglich war, in welchem Umfang die Beklagten zur Auskunft über den Nachlass verpflichtet waren.
  • Eidesstattliche Versicherung: Zu klären war, ob der Kläger einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hatte.
  • Ergänzung des Nachlassverzeichnisses: Weiterhin war zu prüfen, ob der Kläger einen Anspruch auf Ergänzung des Nachlassverzeichnisses hatte.

Entscheidung des OLG Oldenburg:

Auskunft ergänzen Pflichtteil

Das OLG Oldenburg wies die Berufung des Klägers zurück.

Ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestand nicht.

Begründung:

  • Unvollständige Auskunft: Die Beklagten hatten den fiktiven Nachlass, also Schenkungen und andere unentgeltliche Zuwendungen der Erblasserin, nicht in das Nachlassverzeichnis aufgenommen.
  • Ergänzungsanspruch: Dem Kläger stand ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft zu. Die Auskunftspflicht umfasst auch die Vorlage eines Verzeichnisses der unentgeltlichen Zuwendungen.
  • Kein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung: Da die Auskunft unvollständig war, hatte der Kläger keinen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung setzt voraus, dass ein vollständiges Verzeichnis vorliegt.
  • Unsubstantiierte Angriffe: Die Angriffe des Klägers gegen die Angaben zum realen Nachlass waren unsubstantiiert und konnten den Anspruch auf eidesstattliche Versicherung nicht begründen.

Wesentliche Aussagen des Urteils:

  • Auskunftspflicht: Der Erbe ist verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Nachlass zu erteilen. Dies umfasst auch Angaben über unentgeltliche Zuwendungen.
  • Eidesstattliche Versicherung: Der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung setzt voraus, dass ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorliegt.
  • Ergänzungsanspruch: Ist die Auskunft unvollständig, hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Ergänzung.

Auskunft ergänzen Pflichtteil

Bedeutung für die Praxis:

Das Urteil verdeutlicht den Umfang der Auskunftspflicht des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf eidesstattliche Versicherung.

Es zeigt auf, dass der Erbe auch Auskunft über unentgeltliche Zuwendungen erteilen muss und dass der Anspruch

auf eidesstattliche Versicherung erst nach Vorlage eines vollständigen Nachlassverzeichnisses besteht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

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