Auskunft trotz Verjährung Pflichtteilsergänzung

August 19, 2017

Auskunft trotz Verjährung Pflichtteilsergänzung

OLG Hamburg 2 W 5/13

Pflichtteilsanspruch: Erfüllung eines Auskunftsverlangens des Pflichtteilsberechtigten als Anerkenntnis des Pflichtteilsrechts,

rechtliches Interesse an Auskunftserteilung trotz Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Pflichtteilsanspruch, Auskunftserteilung und Verjährung

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte in diesem Fall über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage auf

Auskunft, Wertermittlung und Zahlung des Pflichtteils zu entscheiden.

Im Fokus standen die Fragen, ob der Pflichtteilsanspruch verjährt war und ob ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung trotz Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bestand.

Sachverhalt:

Auskunft trotz Verjährung Pflichtteilsergänzung

Die Antragstellerin wollte von der Antragsgegnerin, der Erbin ihrer Mutter, Auskunft über den Nachlass und Zahlung ihres Pflichtteils.

Die Antragsgegnerin hatte die Antragstellerin auf den Pflichtteil gesetzt, ihr aber Grundstücke geschenkt, die möglicherweise den Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösten.

Das Landgericht hatte den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, da der Pflichtteilsanspruch verjährt sei.

Rechtliche Grundlagen:

  • § 2314 BGB: Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten
  • § 2325 BGB: Pflichtteilsergänzungsanspruch
  • § 212 BGB: Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis
  • § 195 BGB: Verjährungsfrist

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Hamburg änderte den Beschluss des Landgerichts ab und gewährte der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für die Stufenklage.

Der Pflichtteilsanspruch war nicht verjährt und die Antragstellerin hatte ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung, um mögliche Regressansprüche gegen ihren früheren Anwalt zu prüfen.

Begründung:

Auskunft trotz Verjährung Pflichtteilsergänzung

  • Verjährung des Pflichtteilsanspruchs: Der Pflichtteilsanspruch war nicht verjährt, da die Antragsgegnerin durch die Erteilung der Auskunft den Anspruch anerkannt hatte und die Verjährungsfrist dadurch neu zu laufen begann.
  • Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch war verjährt, da die Antragstellerin keine Hemmung der Verjährung erreichen konnte.
  • Rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung: Trotz Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs hatte die Antragstellerin ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung, um mögliche Regressansprüche gegen ihren früheren Anwalt wegen der Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu prüfen.
  • Umfang der Auskunftspflicht: Die Antragsgegnerin war zur umfassenden Auskunft über den Nachlass verpflichtet, einschließlich der Schenkungen und der ausgleichspflichtigen Zuwendungen.
  • Kein Anspruch auf Vorlage von Belegen: Die Antragstellerin hatte keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen, da die Antragsgegnerin nicht zur Rechnungslegung verpflichtet war.

Fazit:

Das OLG Hamburg hat in diesem Beschluss klargestellt, dass die Erfüllung eines Auskunftsverlangens als Anerkenntnis des Pflichtteilsrechts und damit als Neubeginn der Verjährung gewertet werden kann.

Auch bei Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs kann ein Auskunftsanspruch bestehen, wenn ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung besteht.

Wichtige Punkte des Beschlusses in Stichpunkten:

  • Erfüllung eines Auskunftsverlangens kann als Anerkenntnis des Pflichtteilsrechts gelten.
  • Rechtliches Interesse an Auskunftserteilung trotz Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs.
  • Umfangreiche Auskunftspflicht des Erben.

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Beschluss zeigt die Bedeutung der Verjährung im Erbrecht.
  • Er verdeutlicht die Möglichkeiten des Erben, die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs zu verhindern.
  • Im Zweifel sollten sich Erben und Pflichtteilsberechtigte anwaltlich beraten lassen.

 

RA und Notar Krau

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