Auskunft trotz Verjährung Pflichtteilsergänzung
OLG Hamburg 2 W 5/13
Pflichtteilsanspruch: Erfüllung eines Auskunftsverlangens des Pflichtteilsberechtigten als Anerkenntnis des Pflichtteilsrechts,
rechtliches Interesse an Auskunftserteilung trotz Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Pflichtteilsanspruch, Auskunftserteilung und Verjährung
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte in diesem Fall über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage auf
Auskunft, Wertermittlung und Zahlung des Pflichtteils zu entscheiden.
Im Fokus standen die Fragen, ob der Pflichtteilsanspruch verjährt war und ob ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung trotz Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bestand.
Sachverhalt:
Die Antragstellerin wollte von der Antragsgegnerin, der Erbin ihrer Mutter, Auskunft über den Nachlass und Zahlung ihres Pflichtteils.
Die Antragsgegnerin hatte die Antragstellerin auf den Pflichtteil gesetzt, ihr aber Grundstücke geschenkt, die möglicherweise den Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösten.
Das Landgericht hatte den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, da der Pflichtteilsanspruch verjährt sei.
Rechtliche Grundlagen:
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Hamburg änderte den Beschluss des Landgerichts ab und gewährte der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für die Stufenklage.
Der Pflichtteilsanspruch war nicht verjährt und die Antragstellerin hatte ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung, um mögliche Regressansprüche gegen ihren früheren Anwalt zu prüfen.
Begründung:
Fazit:
Das OLG Hamburg hat in diesem Beschluss klargestellt, dass die Erfüllung eines Auskunftsverlangens als Anerkenntnis des Pflichtteilsrechts und damit als Neubeginn der Verjährung gewertet werden kann.
Auch bei Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs kann ein Auskunftsanspruch bestehen, wenn ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung besteht.
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