Auskunft über ausgleichspflichtige Zuwendungen gemäß §§ 2050 – 2053 BGB

Januar 26, 2019

Auskunft über ausgleichspflichtige Zuwendungen gemäß §§ 2050 – 2053 BGB

OLG Frankfurt am Main 11 U 130/16

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Berufung der Kläger gegen ein Urteil des Landgerichts Hanau zurückgewiesen.

Der Fall betrifft einen erbrechtlichen Auskunftsanspruch zwischen Miterben.

Hintergrund

Die Kläger verlangten von den Beklagten Auskunft über sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen der Erblasserin, sowohl an die Beklagten selbst als auch an Dritte.

Das Landgericht hatte die Beklagten lediglich zur Auskunft über Zuwendungen verpflichtet, die sie selbst erhalten hatten und die als ausgleichspflichtig gemäß §§ 2050-2053 BGB in Betracht kamen.

Die Kläger verfolgten mit ihrer Berufung ihren weitergehenden Auskunftsanspruch.

Auskunft über ausgleichspflichtige Zuwendungen gemäß §§ 2050 – 2053 BGB

Entscheidung des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt wies die Berufung zurück.

Es stellte fest, dass den Klägern kein weitergehender Auskunftsanspruch zusteht.

Begründung

  • Kein spezialgesetzlicher Auskunftsanspruch: Das BGB enthält spezielle Auskunftsansprüche im Erbrecht. Keiner dieser Ansprüche rechtfertigt den von den Klägern geltend gemachten unbeschränkten Auskunftsanspruch. Insbesondere der Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB beschränkt sich auf ausgleichspflichtige Zuwendungen. Die Kläger haben bereits einen Anspruch auf Auskunft über potentiell ausgleichspflichtige Zuwendungen erhalten.
  • Kein Auskunftsanspruch als Pflichtteilsberechtigte: Die Kläger können auch keinen Auskunftsanspruch als Pflichtteilsberechtigte geltend machen, da sie selbst Erben sind.
  • Kein allgemeiner Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben: Ein solcher Anspruch besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur gegenüber dem Beschenkten, nicht aber gegenüber einem anderen Miterben.
  • Keine Anhaltspunkte für Schenkungen an die Beklagten: Die Kläger haben keine konkreten Anhaltspunkte für Schenkungen an die Beklagten vorgetragen, die über die bereits erteilte Auskunft hinausgehen.
  • Auskunftspflicht hinsichtlich ausgleichspflichtiger Zuwendungen bereits erfüllt: Die Beklagten haben bereits Auskunft über Schenkungen an sie selbst erteilt und angegeben, keine Kenntnis von weiteren unentgeltlichen Zuwendungen zu haben.

Fazit

Das OLG Frankfurt hat klargestellt, dass Miterben untereinander keinen unbeschränkten Auskunftsanspruch über unentgeltliche Zuwendungen der Erblasserin haben.

Ein Auskunftsanspruch besteht nur in den gesetzlich geregelten Fällen, insbesondere hinsichtlich ausgleichspflichtiger Zuwendungen.

RA und Notar Krau

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