Auskunft über den Bestand des Nachlasses – LG Bielefeld Teilurteil 16.1.2019 – 3 O 138/18
RA und Notar Krau
Das Teilurteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Januar 2019 (Az. 3 O 138/18) befasst sich mit einer Erbangelegenheit, in der die Klägerin, Tochter des Verstorbenen M. T., Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Beklagte, die Ehefrau des Verstorbenen, geltend macht.
Der Verstorbene hatte zusammen mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und die gemeinsame Tochter L. T. N. als Erbin des zuletzt Versterbenden bestimmten.
Im Zentrum des Rechtsstreits steht der Anspruch der Klägerin auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 BGB.
Die Klägerin forderte ein solches Verzeichnis, um den Bestand des Nachlasses vollständig zu erfassen und ihren Pflichtteil berechnen zu können.
Die Beklagte hatte bereits ein notarielles Nachlassverzeichnis vorgelegt, welches nach Ansicht der Klägerin jedoch unvollständig war.
Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin, dass diese weiterhin Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis habe, da das vorgelegte Verzeichnis wesentliche Lücken aufweise.
Insbesondere fehlten detaillierte Angaben zu bestimmten Nachlassgegenständen wie Hausrat, Anstandsschenkungen und Erbbaurechten.
Auch die Angabe über eine Steuererstattung, die der Tochter L. T. N. zugutekam, wurde als ungenügend bewertet.
Das Gericht stellte klar, dass der Pflichtteilsberechtigte das Recht hat, ein vollständiges Verzeichnis zu verlangen, das ihn in die Lage versetzt, seinen Anspruch genau zu berechnen.
Dieses Verzeichnis muss unter anderem alle Zuwendungen des Erblassers umfassen, die in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod erfolgten oder für die aufgrund besonderer Umstände keine zeitliche Begrenzung besteht.
Da das bisher vorgelegte Verzeichnis diesen Anforderungen nicht genügte, verpflichtete das Gericht die Beklagte zur Erstellung eines neuen, vollständigen notariellen Nachlassverzeichnisses im Beisein der Klägerin.
Das Gericht verwies auf die Notwendigkeit der Transparenz und die Verpflichtung, dem Pflichtteilsberechtigten alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine ordnungsgemäße Berechnung des Pflichtteils zu ermöglichen.
Über die weiteren Klageanträge, insbesondere zur Wertermittlung, sollte erst im weiteren Verlauf des Verfahrens entschieden werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.