Auskunft über den Nachlass durch ein notariell erstelltes Verzeichnis
BGH Urteil vom 08.12.2004 – IV ZR 223/03
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.09.2003 wird zurückgewiesen.
Das Urteil des OLG Karlsruhe wird teilweise aufgehoben und das Urteil des LG Konstanz vom 26.02.2003 geändert:
Die Beklagten müssen dem Kläger zusätzliche Auskunft über den Nachlass des M. S. zum Zeitpunkt des Erbfalls durch ein notariell erstelltes Verzeichnis erteilen.
Die Beklagten müssen den Wert der zum Nachlass gehörenden Gegenstände durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen ermitteln lassen.
Der Rechtsstreit wird bezüglich weiterer Anträge nach Auskunft und Wertermittlung an das LG Konstanz zurückverwiesen.
Der Kläger, ein Sozialhilfeträger, fordert den Pflichtteil und eventuelle Ausgleichsansprüche der behinderten Schwester der Beklagten aus dem Nachlass des am 22.12.1999 verstorbenen Vaters.
Die Pflichtteilsansprüche wurden dem Kläger durch Bescheid vom 29.06.2001 gemäß § 90 BSHG übertragen.
Die Eltern hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten und die acht Kinder als Erben des Letztversterbenden bestimmten.
Für die behinderte Tochter wurde Testamentsvollstreckung angeordnet, um deren Erbteil vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu schützen.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Das OLG hat der Klage teilweise stattgegeben. Beide Parteien legten Revision ein.
Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg; die Revision des Klägers hat Erfolg.
Das Berufungsgericht stellt fest, dass die Pflichtteilsansprüche der behinderten Tochter gemäß § 90 BSHG auf den Kläger übergegangen sind und von diesem geltend gemacht werden können.
Die Entscheidung der Ergänzungspflegerin, die Ansprüche nicht geltend zu machen, bindet den Kläger nicht.
Die Verwirkungsklausel im Testament steht der Geltendmachung durch den Kläger nicht entgegen, da die Eltern mit der Testamentsvollstreckung die behinderten Tochter vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers schützen wollten.
Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die behinderte Tochter auch Erbin nach der zuletzt verstorbenen Mutter geworden ist.
Daher steht ihr und dem Kläger aus übergeleitetem Recht kein Anspruch aus § 2314 BGB zu, der einen Nichterben voraussetzt.
Da der Kläger nur die Rechte eines pflichtteilsberechtigten Nichterben hat, kann er die Auskunftsansprüche gemäß § 2314 BGB geltend machen.
Das Berufungsurteil wurde daher teilweise aufgehoben und den Anträgen des Klägers entsprochen.
Der Kläger kann als Sozialhilfeträger Pflichtteilsansprüche der behinderten Tochter geltend machen.
Die Klausel im Testament, die den Pflichtteilsanspruch bei Geltendmachung durch den Sozialhilfeträger ausschließt, wurde nicht als hinderlich anerkannt.
Der Kläger hat das Recht auf Auskunft und Wertermittlung des Nachlasses gemäß § 2314 BGB.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.