Auskunft über den Nachlass und Herausgabe des beweglichen Vermögens

November 2, 2018
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Auskunft über den Nachlass und Herausgabe des beweglichen Vermögens

LG Dortmund 3 O 79/11 

RA und Notar Krau

Die Erblasserin verstarb 2010 in Belgien und hinterließ einen Nachlass, der sowohl bewegliches als auch unbewegliches Vermögen in Belgien umfasste.

Sie hatte in einem Testament ihre drei Töchter zu Erbinnen eingesetzt und ihre Söhne vom Erbe ausgeschlossen.

Die Töchter verlangten vom Ehemann der Erblasserin, der den Nachlass in Belgien in Besitz genommen hatte, Auskunft über den Nachlass und Herausgabe des beweglichen Vermögens.

Rechtliche Würdigung:

Das LG Dortmund gab der Klage teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Auskunftserteilung über den beweglichen und unbeweglichen Nachlass.

Die Herausgabe des Nachlasses wurde jedoch abgewiesen.

Begründung:

Auskunft über den Nachlass und Herausgabe des beweglichen Vermögens

  • Rechtsanwendung: Das Gericht stellte fest, dass auf den beweglichen Nachlass deutsches Recht und auf den unbeweglichen Nachlass belgisches Recht anzuwenden ist.
  • Bewegliches Vermögen:
    • Deutsches Erbrecht: Gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Da die Erblasserin deutsche Staatsangehörige war, gilt deutsches Erbrecht.   
    • Keine Nachlassspaltung: Art. 3a Abs. 2 EGBGB, der eine Ausnahme für Gegenstände vorsieht, die sich nicht in Deutschland befinden, ist hier nicht anwendbar, da es sich bei der belgischen Regelung (Art. 78 Paragraf 1 des belgischen Privatrechts) nicht um eine besondere, sondern um eine allgemeine Vorschrift handelt.
    • Auskunftsanspruch: Der Auskunftsanspruch der Klägerinnen ergibt sich aus Paragraf 2027 BGB.
  • Unbewegliches Vermögen:
    • Belgisches Erbrecht: Auf den unbeweglichen Nachlass ist nach Art. 3 Abs. 2 EGBGB i.V.m. Art. 78 Paragraf 2 des belgischen Privatrechts belgisches Recht anzuwenden.
    • Auskunftsanspruch: Der Auskunftsanspruch der Klägerinnen ergibt sich aus Art. 1177 Abs. 2 des belgischen Zivilgesetzbuches (CC).
    • Noterbrecht: Da nach belgischem Recht auch den Söhnen der Erblasserin ein Noterbrecht zusteht, können die Klägerinnen die Auskunft nur an alle Miterben verlangen.
  • Herausgabeanspruch: Der Herausgabeanspruch wurde abgewiesen, da die Klägerinnen nicht darlegen konnten, dass der Beklagte den Nachlass unberechtigt in Besitz genommen hat.

Auskunft über den Nachlass und Herausgabe des beweglichen Vermögens

Fazit:

Das Urteil des LG Dortmund zeigt die Komplexität der Rechtsnachfolge von Todes wegen bei einem gemischten Nachlass mit Auslandsbezug.

Es verdeutlicht die Bedeutung der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und die Notwendigkeit, die Rechtsordnungen der beteiligten Staaten zu berücksichtigen.

Der Paragraf 2314 BGB regelt den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben.

Wer hat Anspruch auf Auskunft?

Jeder Pflichtteilsberechtigte, der nicht Erbe ist, hat einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses.

Pflichtteilsberechtigte sind die nächsten Angehörigen des Erblassers, die im Falle der gesetzlichen Erbfolge Erben wären, z.B. Kinder, Ehegatten und Eltern des Erblassers.

Wer ist auskunftspflichtig?

Auskunftspflichtig ist der Erbe. Dies gilt auch für den Vorerben, der dem Nacherben Auskunft erteilen muss.

Umfang der Auskunft:

Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen Auskunft erteilen über:

den Bestand des Nachlasses: Der Erbe muss alle Vermögensgegenstände, Schulden und sonstigen Positionen des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers angeben.

den Verbleib der Nachlassgegenstände: Der Erbe muss Auskunft darüber geben, was mit den Nachlassgegenständen nach dem Tod des Erblassers geschehen ist, z.B. ob sie verkauft, verschenkt oder verbraucht wurden.

Form der Auskunft:

Die Auskunft kann formlos erfolgen, z.B. mündlich oder schriftlich. Der Pflichtteilsberechtigte kann aber auch verlangen, dass ihm ein formelles Nachlassverzeichnis vorgelegt wird.

Zusätzliche Rechte des Pflichtteilsberechtigten:

Neben dem Auskunftsanspruch hat der Pflichtteilsberechtigte folgende weitere Rechte:

  • Zuzug bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses: Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses zugezogen wird.
  • Wertermittlung: Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird.

Zweck des Auskunftsanspruchs:

Der Auskunftsanspruch soll dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu berechnen und diesen gegebenenfalls geltend zu machen.

Verjährung:

Der Auskunftsanspruch verjährt in 30 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also in der Regel mit dem Todesjahr des Erblassers.

Fazit:

Der Auskunftsanspruch nach Paragraf 2314 BGB ist ein wichtiges Instrument für Pflichtteilsberechtigte, um ihre Rechte zu wahren.

Er ermöglicht ihnen, sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen und die Höhe ihres Pflichtteilsanspruchs zu ermitteln.

RA und Notar Krau

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