LAG Rheinland – Pfalz 3 Sa 398/17
Teilurteil vom 02.09.2019
Auskunft über die Nettoliquidationssumme
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied am 2. September 2019 in einem Rechtsstreit zwischen Prof. Dr. med. A., Kläger,
und dem Krankenhaus C., Beklagte, über die variable Vergütung und Auskunftspflichten aus einem Dienstvertrag.
Der Kläger, Leiter der Neurochirurgischen Klinik, forderte vom Krankenhaus C. eine Auskunft über die Nettoliquidationssumme
für das Jahr 2015 gemäß dem Dienstvertrag sowie die Zahlung einer variablen Vergütung.
Das Arbeitsgericht Mainz hatte zuvor zugunsten des Klägers entschieden und das Krankenhaus zur Zahlung von 80.000 Euro verurteilt.
Beide Parteien legten Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht hob auf Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz teilweise auf und verurteilte das Krankenhaus zur Auskunftserteilung über die Nettoliquidationssumme für 2015.
Zudem wurde das Krankenhaus zur Zahlung von 60.000 Euro nebst Zinsen verurteilt, die weitergehende Forderung des Klägers wurde abgewiesen.
Die Berufung des Krankenhauses wurde größtenteils zurückgewiesen.
Das Gericht begründete den Auskunftsanspruch des Klägers aus dem Dienstvertrag und Treu und Glauben,
da der Kläger in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen sei und das Krankenhaus die erforderliche Auskunft unschwer geben könne.
Die Höhe der variablen Vergütung wurde wegen Mitverschuldens des Klägers um 25 % gekürzt, da keine Zielvereinbarung getroffen worden war.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
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