Auskunft vom Erben wegen Unterhaltsanspruch gegen Erblasser

August 30, 2017

Auskunft vom Erben wegen Unterhaltsanspruch gegen Erblasser

AG Bad Homburg 93 F 12/06 UE

Auskunftsanspruch des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten über Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen Erben des Verpflichteten

 RA und Notar Krau

Die Klägerin, die geschiedene Ehefrau des Erblassers, hatte gegen diesen einen Anspruch auf Unterhalt.

Nach dem Tod des Erblassers verlangte sie von der Beklagten, der Erbin und Witwe des Erblassers,

Auskunft über den Nachlass, um die Höhe ihres fortbestehenden Unterhaltsanspruchs zu ermitteln.

Rechtliche Würdigung:

Das Amtsgericht Bad Homburg musste entscheiden, ob der Klägerin ein Auskunftsanspruch gegen die Erbin zustand

und ob sich dieser Anspruch auch auf Pflichtteilsergänzungsansprüche erstreckte.

Auskunft vom Erben wegen Unterhaltsanspruch gegen Erblasser

Entscheidung:

Das Amtsgericht Bad Homburg verurteilte die Beklagte, der Klägerin Auskunft über den Nachlass zu erteilen.

Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Begründung:

  • Auskunftsanspruch: Der Klägerin steht ein Auskunftsanspruch gegen die Erbin aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu.

  • Zweck des Auskunftsanspruchs: Der Auskunftsanspruch dient dazu, dass der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte ermitteln kann, wie lange er nach dem Tod des Unterhaltsverpflichteten noch mit Unterhaltszahlungen rechnen kann.

  • Umfang des Auskunftsanspruchs: Der Auskunftsanspruch umfasst auch Pflichtteilsergänzungsansprüche, da diese bei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB zu berücksichtigen sind.

  • Kein Verzicht auf die Haftungsbegrenzung: Die Erbin hatte nicht auf den Einwand der begrenzten Haftung verzichtet.

  • Unzureichende Auskunft: Das vorprozessuale Schreiben der Beklagten stellte keine ausreichende Auskunft dar.

Auskunft vom Erben wegen Unterhaltsanspruch gegen Erblasser

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht den Auskunftsanspruch des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten gegenüber den Erben des verstorbenen Unterhaltsverpflichteten.

Dieser Anspruch dient der Sicherung des Unterhaltsanspruchs und umfasst auch Informationen über Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Allgemein:

Der Auskunftsanspruch bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist ein wichtiges Instrument für Pflichtteilsberechtigte, um ihre Rechte im Erbfall durchsetzen zu können.

Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

Wer hat Anspruch auf Auskunft?

  • Pflichtteilsberechtigte: Gemäß § 2314 BGB haben Pflichtteilsberechtigte (z.B. Kinder, Ehegatten, Eltern des Erblassers) einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Erben.

Über was muss Auskunft erteilt werden?

  • Bestand des Nachlasses: Der Erbe muss Auskunft über alle Vermögensgegenstände geben, die zum Zeitpunkt des Todes zum Nachlass gehörten.
  • Schenkungen: Der Erbe muss Auskunft über Schenkungen des Erblassers erteilen, die dieser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod gemacht hat (§ 2325 BGB).
  • Ausgleichspflichtige Zuwendungen: Hierzu gehören z.B. Schenkungen an den Ehegatten des Erblassers oder Zuwendungen, die der Erblasser einem Abkömmling zu dessen Ausbildung oder Ausstattung gemacht hat.

Form der Auskunft:

  • Geordnetes Verzeichnis: Die Auskunft muss in Form eines geordneten Verzeichnisses erteilt werden, das vom Erben unterschrieben ist.
  • Notarielles Nachlassverzeichnis: In manchen Fällen kann der Pflichtteilsberechtigte auch die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen.

Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?

  • Verzicht: Der Pflichtteilsberechtigte kann auf den Auskunftsanspruch verzichten.
  • Verjährung: Der Anspruch auf Auskunft verjährt in drei Jahren.

Besonderheiten:

  • Unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatten: Auch unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatten haben einen Auskunftsanspruch, der sich auch auf Pflichtteilsergänzungsansprüche erstreckt (OLG Hamm, Az. 15 W 334/07).
  • Auskunftsanspruch bei Vermächtnis: Ein Vermächtnisnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft, es sei denn, dies ist im Testament ausdrücklich bestimmt (OLG München, Az. 33 U 2216/22).

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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