Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses – Brandenburgisches OLG Teilurteil 19.2.2019 – 3 U 147/17
RA und Notar Krau
In einem Rechtsstreit zwischen einer Erbin (Klägerin) und der Tochter des Verstorbenen (Beklagte) entschied das Landgericht Frankfurt (Oder) zugunsten der Klägerin,
die drei Vollstreckungsbescheide aufheben wollte, die von der Beklagten im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen erwirkt worden waren.
Die Klägerin machte geltend, dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide prozessunfähig war, da sie an einer seit 2009 bestehenden psychischen Erkrankung litt, die ihre Geschäftsfähigkeit beeinträchtigte.
Das Landgericht bestätigte ihre Prozessunfähigkeit basierend auf einem Sachverständigengutachten, das den chronischen Verlauf ihrer schizophrenen Erkrankung dokumentierte.
Die Beklagte legte Berufung ein, bestritt die Prozessunfähigkeit der Klägerin und erhob eine Hilfswiderklage, in der sie Auskunft über den Nachlass des Verstorbenen verlangte, sollte die Nichtigkeitsklage Erfolg haben.
Das Berufungsgericht bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts.
Es erkannte die Nichtigkeitsklage als zulässig und begründet an, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Zustellung der Vollstreckungsbescheide tatsächlich prozessunfähig war.
Das Gericht folgte der Argumentation des Sachverständigen, der eine dauerhafte psychische Erkrankung diagnostizierte, die bereits seit 2005 bestand und auch im streitgegenständlichen Zeitraum präsent war.
Die Berufung der Beklagten wurde in diesem Punkt zurückgewiesen.
Die Berufung war jedoch teilweise erfolgreich, da das Berufungsgericht entschied, dass die Hilfswiderklage der Beklagten auf Auskunftserteilung über den Nachlass zulässig war.
Das Gericht sah die Hilfswiderklage nicht als eigentliche Widerklage an, sondern als einen neuen Antrag zur Hauptsache, der nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig ist.
Da die Klägerin diesen Auskunftsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hilfsweise anerkannt hatte, wurde sie verurteilt, die geforderten Informationen zum Nachlass bereitzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten wurde auf das Schlussurteil vertagt, und die Revision wurde nicht zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.