Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses – Brandenburgisches OLG Teilurteil 19.2.2019 – 3 U 147/17

Juni 17, 2019

Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses – Brandenburgisches OLG Teilurteil 19.2.2019 – 3 U 147/17

RA und Notar Krau

    In einem Rechtsstreit zwischen einer Erbin (Klägerin) und der Tochter des Verstorbenen (Beklagte) entschied das Landgericht Frankfurt (Oder) zugunsten der Klägerin,

    die drei Vollstreckungsbescheide aufheben wollte, die von der Beklagten im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen erwirkt worden waren.

    Die Klägerin machte geltend, dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide prozessunfähig war, da sie an einer seit 2009 bestehenden psychischen Erkrankung litt, die ihre Geschäftsfähigkeit beeinträchtigte.

    Das Landgericht bestätigte ihre Prozessunfähigkeit basierend auf einem Sachverständigengutachten, das den chronischen Verlauf ihrer schizophrenen Erkrankung dokumentierte.

    Die Beklagte legte Berufung ein, bestritt die Prozessunfähigkeit der Klägerin und erhob eine Hilfswiderklage, in der sie Auskunft über den Nachlass des Verstorbenen verlangte, sollte die Nichtigkeitsklage Erfolg haben.

    Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses – Brandenburgisches OLG Teilurteil 19.2.2019 – 3 U 147/17

    Das Berufungsgericht bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts.

    Es erkannte die Nichtigkeitsklage als zulässig und begründet an, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Zustellung der Vollstreckungsbescheide tatsächlich prozessunfähig war.

    Das Gericht folgte der Argumentation des Sachverständigen, der eine dauerhafte psychische Erkrankung diagnostizierte, die bereits seit 2005 bestand und auch im streitgegenständlichen Zeitraum präsent war.

    Die Berufung der Beklagten wurde in diesem Punkt zurückgewiesen.

    Die Berufung war jedoch teilweise erfolgreich, da das Berufungsgericht entschied, dass die Hilfswiderklage der Beklagten auf Auskunftserteilung über den Nachlass zulässig war.

    Das Gericht sah die Hilfswiderklage nicht als eigentliche Widerklage an, sondern als einen neuen Antrag zur Hauptsache, der nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig ist.

    Da die Klägerin diesen Auskunftsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hilfsweise anerkannt hatte, wurde sie verurteilt, die geforderten Informationen zum Nachlass bereitzustellen.

    Die Entscheidung über die Kosten wurde auf das Schlussurteil vertagt, und die Revision wurde nicht zugelassen.

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    Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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