Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Hausgenossen gegenüber den Erben

Januar 30, 2025

Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Hausgenossen gegenüber den Erben

RA und Notar Krau

1. Erbschaftsbesitzer und seine Pflichten (§ 2018 BGB)

Gemäß § 2018 BGB ist ein Erbschaftsbesitzer jemand, der aufgrund eines in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt.

Dies umfasst nicht nur den unmittelbaren Besitz von Nachlassgegenständen, sondern auch den Fall, dass derjenige bereits vor dem Erbfall einen Gegenstand im (Mit-)Besitz hatte

und diesen nach dem Erbfall aufgrund eines behaupteten Erbrechts behält.

Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, den Erben Auskunft über die Erbschaft zu erteilen.

Die Auskunftspflicht des Hausgenossen gemäß § 2018 Abs. 1 BGB erstreckt sich auf alle erbschaftlichen Geschäfte,

die er nach dem Erbfall getätigt hat (§ 1959 BGB), sowie auf sein Wissen über den Verbleib von Nachlassgegenständen.

Dies beinhaltet auch Surrogate, körperliche Gegenstände (auch solche, die bereits vor dem Tod des Erblassers beiseite geschafft wurden), und Forderungen.

Bezüglich der tatsächlich durchgeführten Rechtsgeschäfte ergibt sich die Rechenschaftspflicht aus den §§ 681, 666, 259, 260 BGB.

Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Hausgenossen gegenüber den Erben

2. Der Fall vor dem Amtsgericht Essen-Steele

In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Kinder des Erblassers mit dessen Witwe, die mit ihm zusammenlebte, über Auskunfts- und Rechenschaftspflichten bezüglich des Nachlasses.

Die Witwe hatte nach dem Tod des Erblassers die Abwicklung des Nachlasses übernommen und den Kindern den Zutritt zur Wohnung sowie Auskünfte über den Nachlass verweigert.

Das Gericht entschied, dass die Kinder als Miterben einen Anspruch auf Auskunft gegen die Witwe haben.

Die Witwe wurde als Erbschaftsbesitzerin im Sinne von § 2027 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2018 BGB zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Das Gericht argumentierte, dass die Witwe sich wie eine Alleinerbin verhielt, indem sie die Kinder von den Nachlassgegenständen ausschloss und ihnen den Zutritt zur Wohnung verweigerte.

3. Auskunftspflicht des Hausgenossen (§ 2028 BGB)

Neben der Pflicht des Erbschaftsbesitzers kann sich eine Auskunftspflicht auch aus § 2028 BGB ergeben.

Danach sind Personen, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, verpflichtet, den Erben Auskunft über erbschaftliche Angelegenheiten zu geben.

Der Begriff der „häuslichen Gemeinschaft“ ist dabei weit auszulegen und umfasst Personen, die aufgrund ihrer räumlichen und persönlichen Nähe zum Erblasser Kenntnisse über den Nachlass haben könnten.

Die Auskunftspflicht des Hausgenossen erstreckt sich auf alle erbschaftlichen Geschäfte, die er nach dem Erbfall getätigt hat, sowie auf sein Wissen über den Verbleib von Nachlassgegenständen.

Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Hausgenossen gegenüber den Erben

Dies beinhaltet auch Gegenstände, die bereits vor dem Tod des Erblassers beiseite geschafft wurden, es sei denn, sie wurden dem Hausgenossen vom Erblasser rechtmäßig überlassen.

4. Fazit

Die Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegenüber Hausgenossen im Erbrecht sind komplex und können sich sowohl

aus der Stellung als Erbschaftsbesitzer als auch aus der häuslichen Gemeinschaft mit dem Erblasser ergeben.

Die §§ 2018 und 2028 BGB bieten den Erben wichtige Instrumente, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen und ihre Rechte geltend zu machen.

Das Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele verdeutlicht die Bedeutung dieser Vorschriften in der Praxis.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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