Auskunftsanpruch über Erbschaftskaufverträge

Juni 12, 2016

Auskunftsanpruch über Erbschaftskaufverträge

OLG München 21 U 1843/10

Vorkaufsrecht gemäß § 2034 Abs. 1 BGB

RA und Notar Krau

Der Kläger erwarb die Erbanteile von zwei Miterben einer Erbengemeinschaft.

Während des laufenden Rechtsstreits verstarb eine der Miterbinnen, deren Erbanteil der Kläger erworben hatte, und er wurde aufgrund eines Erbvertrags ihr Alleinerbe.

Streitgegenständlich war, ob dem Kläger gegen den Beklagten, der weitere Erbanteile erworben hatte, Auskunftsansprüche über die notariellen Erbschaftskaufverträge zustehen.

Das Landgericht Ingolstadt hatte die Klage abgewiesen.

Entscheidung des OLG München:

Auskunftsanpruch über Erbschaftskaufverträge

Das OLG München hob das Urteil des Landgerichts auf und verurteilte den Beklagten zur Auskunftserteilung.

Begründung:

Zunächst stellte das OLG fest, dass der Kläger durch den Erwerb der Erbanteile nicht Miterbe im Sinne des § 2034 BGB geworden war.

Der Erwerb eines Erbteils gemäß § 2033 BGB führt nicht dazu, dass der Erwerber die Rechtsstellung eines Miterben erlangt.

Erbe kann nur werden, wer kraft Gesetzes oder letztwilliger Verfügung als Rechtsnachfolger des Erblassers berufen ist.

Durch den Tod der Miterbin während des Rechtsstreits änderte sich die Sachlage jedoch entscheidend.

Der Kläger wurde durch Erbschaft Alleinerbe der verstorbenen Miterbin.

Damit vereinigte sich die formelle Miterbenstellung mit dem Erbanteil in seiner Person.

Das durch die vorherige Übertragung des Erbteils „entkleidete“ Miterbenrecht wurde wieder zum Vollrecht.

Auskunftsanpruch über Erbschaftskaufverträge

Das OLG München führte aus, dass der Sinn und Zweck des Vorkaufsrechts darin besteht, das Eindringen Dritter in die Gesamthandsgemeinschaft zu verhindern.

Miterben sollen die Möglichkeit haben, die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft zu kontrollieren und eine Überfremdung zu verhindern.

Das OLG betonte, dass das Vorkaufsrecht zwar grundsätzlich vererblich ist, aber beim rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Erbteils nicht auf den Erwerber übergeht.

Im vorliegenden Fall war der Kläger jedoch nicht nur präsumtiver Erbe der verstorbenen Miterbin, sondern durch deren Tod ihr tatsächlicher Erbe geworden.

Durch diese Vereinigung in der Person des Erbeserben trat die gleiche Folge ein wie bei der Vererblichkeit des Vorkaufsrechts.

Da dem Kläger somit ein Vorkaufsrecht zustand, konnte er vom Beklagten auch Auskunft über den Inhalt der Erbschaftskaufverträge verlangen.

Revision:

Das OLG München ließ die Revision zu, da die Frage der Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen Erbeserben bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden war.

Fazit:

Das Urteil des OLG München verdeutlicht die Komplexität des Vorkaufsrechts nach § 2034 BGB.

Es zeigt, dass der Erwerber eines Erbteils nicht automatisch Miterbe wird und ihm das Vorkaufsrecht nicht zusteht.

Wird der Erwerber jedoch Erbe des Veräußerers, so kann er das Vorkaufsrecht ausüben.

Dies dient dem Schutz der Erbengemeinschaft vor dem Eindringen Dritter.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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