Auskunftsanspruch der Miterben gegenüber Miterbe mit Generalvollmacht 

April 5, 2019

Auskunftsanspruch der Miterben gegenüber Miterbe mit Generalvollmacht

Urteil 6.12.2017

OLG München 7 U 1519/17

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 6. Dezember 2017 behandelt den Auskunftsanspruch der Miterben einer Erbengemeinschaft

gegenüber einem Miterben, der zu Lebzeiten des Erblassers mit einer Generalvollmacht ausgestattet war.

Die zentralen Punkte des Urteils sind:

Auskunftsanspruch:

Ein Miterbe, der zu Lebzeiten des Erblassers eine Generalvollmacht erhalten hat, die ausdrücklich die Anwendung der Auftragsvorschriften bestimmt,

ist gegenüber den anderen Miterben auskunftspflichtig gemäß § 666 BGB.

Auskunftsanspruch der Miterben gegenüber Miterbe mit Generalvollmacht

Dies bedeutet, dass der Miterbe verpflichtet ist, den anderen Miterben umfassende Auskünfte über den Bestand

und die Verwaltung des Nachlasses zu erteilen, da ein Auftragsverhältnis vorliegt.

Keine Unmöglichkeit der Auskunftserteilung:

Der Anspruch auf Auskunftserteilung erlischt nicht durch Unmöglichkeit, es sei denn, alle zumutbaren Anstrengungen des Auskunftspflichtigen zur Informationsbeschaffung scheitern.

Selbst wenn der Beklagte behauptet, keine Unterlagen mehr zu besitzen, muss er diese bei den entsprechenden Banken beschaffen,

um ein vollständiges Bestandsverzeichnis zu erstellen. Kosten, die dabei entstehen, spielen keine Rolle.

Anforderungen an die Rechenschaftslegung:

Die Erfüllung des Auskunftsanspruchs erfordert eine nachvollziehbare und geordnete Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben.

Auskunftsanspruch der Miterben gegenüber Miterbe mit Generalvollmacht

Eine bloße Übermittlung von Buchungsübersichten ohne verständliche Erklärungen der einzelnen Buchungsvorgänge genügt nicht den Anforderungen des § 259 BGB.

Schriftliche Erklärung des Erblassers:

Eine Rechenschaftslegung muss vom Auskunftsverpflichteten selbst stammen und nicht vom Erblasser.

Ein Schreiben des Erblassers kann daher keine Rechenschaftslegung über die Verwendung von Nachlassmitteln ersetzen.

Im Ergebnis bestätigte das OLG die Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung,

lehnte jedoch die Pflicht zur erneuten Vorlage von bereits übergebenen Belegen ab.

Das Urteil des Landgerichts München I wurde insoweit abgeändert, die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden überwiegend dem Beklagten auferlegt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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