Auskunftsanspruch der Miterben gegenüber Miterbe mit Generalvollmacht 

April 5, 2019

Auskunftsanspruch der Miterben gegenüber Miterbe mit Generalvollmacht

Urteil 6.12.2017

OLG München 7 U 1519/17

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 6. Dezember 2017 behandelt den Auskunftsanspruch der Miterben einer Erbengemeinschaft

gegenüber einem Miterben, der zu Lebzeiten des Erblassers mit einer Generalvollmacht ausgestattet war.

Die zentralen Punkte des Urteils sind:

Auskunftsanspruch:

Ein Miterbe, der zu Lebzeiten des Erblassers eine Generalvollmacht erhalten hat, die ausdrücklich die Anwendung der Auftragsvorschriften bestimmt,

ist gegenüber den anderen Miterben auskunftspflichtig gemäß § 666 BGB.

Auskunftsanspruch der Miterben gegenüber Miterbe mit Generalvollmacht

Dies bedeutet, dass der Miterbe verpflichtet ist, den anderen Miterben umfassende Auskünfte über den Bestand

und die Verwaltung des Nachlasses zu erteilen, da ein Auftragsverhältnis vorliegt.

Keine Unmöglichkeit der Auskunftserteilung:

Der Anspruch auf Auskunftserteilung erlischt nicht durch Unmöglichkeit, es sei denn, alle zumutbaren Anstrengungen des Auskunftspflichtigen zur Informationsbeschaffung scheitern.

Selbst wenn der Beklagte behauptet, keine Unterlagen mehr zu besitzen, muss er diese bei den entsprechenden Banken beschaffen,

um ein vollständiges Bestandsverzeichnis zu erstellen. Kosten, die dabei entstehen, spielen keine Rolle.

Anforderungen an die Rechenschaftslegung:

Die Erfüllung des Auskunftsanspruchs erfordert eine nachvollziehbare und geordnete Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben.

Auskunftsanspruch der Miterben gegenüber Miterbe mit Generalvollmacht

Eine bloße Übermittlung von Buchungsübersichten ohne verständliche Erklärungen der einzelnen Buchungsvorgänge genügt nicht den Anforderungen des § 259 BGB.

Schriftliche Erklärung des Erblassers:

Eine Rechenschaftslegung muss vom Auskunftsverpflichteten selbst stammen und nicht vom Erblasser.

Ein Schreiben des Erblassers kann daher keine Rechenschaftslegung über die Verwendung von Nachlassmitteln ersetzen.

Im Ergebnis bestätigte das OLG die Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung,

lehnte jedoch die Pflicht zur erneuten Vorlage von bereits übergebenen Belegen ab.

Das Urteil des Landgerichts München I wurde insoweit abgeändert, die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden überwiegend dem Beklagten auferlegt.

RA und Notar Krau

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