Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten – BGH V ZR 124/59
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. November 1960 – V ZR 124/59, BGHZ 33, 373-381 – behandelt mehrere Aspekte des Auskunftsanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten.
Im Kern geht es um die Verpflichtung des Erben, ein umfassendes Verzeichnis des Nachlasses vorzulegen, sowie um die Frage der Verjährung und Einschränkung dieses Anspruchs.
Der BGH hebt das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. April 1959 auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Der Beklagte erbte als alleiniger Erbe aufgrund eines Testaments seiner Mutter O F, die am 23. Oktober 1954 verstarb.
Die Klägerinnen, die Töchter des im Krieg gefallenen Bruders des Beklagten, machen ihren Pflichtteilsanspruch geltend.
Streitpunkt ist die Höhe des Pflichtteils sowie der Wert des Nachlasses.
Die Klägerinnen fordern im Rahmen einer Stufenklage Auskunft über den Nachlass.
Frühere Anträge auf private Auskunfterteilung wurden von den Klägerinnen für erledigt erklärt.
Das Landgericht wies die Klage auf Vorlage eines amtlichen Bestandsverzeichnisses ab.
Das Oberlandesgericht gab der Auskunftsklage teilweise statt, indem es die Aufstellung eines Verzeichnisses durch einen Notar unter Beteiligung eines Bevollmächtigten der Klägerinnen forderte, lehnte jedoch die Verzeichnung von Nachlassverbindlichkeiten und die Vorlage von Belegen ab.
Das Berufungsgericht bejaht den Anspruch der Klägerinnen auf Vorlage eines amtlichen Verzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB.
Der Anspruch erlischt nicht durch eine private Auskunfterteilung.
Weder Verzicht, Verjährung, Verwirkung noch Schikane stehen der Geltendmachung entgegen.
Der Anspruch umfasst jedoch nur die Verzeichnung der beim Erbfall vorhandenen Nachlassgegenstände, nicht jedoch Nachlassverbindlichkeiten, Zuwendungen oder Schenkungen, und nicht die Vorlage von Belegen.
Die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerinnen führen teilweise zu einer Änderung der Entscheidung.
Das Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen wird durch eine mögliche Vereinbarung eines Ausschlusses der Geltendmachung des Anspruchs nicht berührt.
Die Klaganträge auf private Auskunfterteilung wurden für erledigt erklärt und nicht weiter verfolgt, daher sind sie nicht in die Berufungsinstanz erwachsen.
Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten umfasst nicht nur reale Nachlassaktiva, sondern auch fiktive Nachlassaktiva (ausgleichspflichtige Zuwendungen, Schenkungen) und Nachlassverbindlichkeiten. Dies dient der vollständigen Berechnung des Pflichtteilsanspruchs.
Das Verzeichnis muss sowohl reale als auch fiktive Nachlassaktiva sowie Nachlassverbindlichkeiten umfassen.
Die Auskunftspflicht kann durch ein privates oder amtliches Verzeichnis erfüllt werden.
Ein amtliches Verzeichnis hat dieselben Inhalte wie ein privates Verzeichnis, jedoch mit höheren Richtigkeitsgarantien.
Die Vorlage von Belegen ist erforderlich, wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehört oder zur Bewertung des Nachlasses notwendig ist. Im vorliegenden Fall betrifft dies land- und forstwirtschaftlich genutzte Güter.
Die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten können durch Verzicht, Verjährung oder Vereinbarungen eingeschränkt sein. Das Berufungsgericht muss prüfen, ob ein vorübergehendes Stillhalteabkommen hinsichtlich der Auskunftsansprüche vorliegt.
Das Verlangen eines amtlichen Verzeichnisses kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn bereits umfangreiche private Verzeichnisse vorliegen und der streitige Nachlasswert im Verhältnis zum Gesamtwert des Nachlasses gering ist.
Das BGH-Urteil stellt klar, dass der Pflichtteilsberechtigte einen umfassenden Auskunftsanspruch über den Nachlass hat, der sowohl reale als auch fiktive Nachlassaktiva und Nachlassverbindlichkeiten umfasst.
Dieser Anspruch kann durch ein amtliches Verzeichnis erfüllt werden, das alle relevanten Werte enthalten muss.
Besondere Umstände, wie Vereinbarungen oder Rechtsmissbrauch, können den Umfang und die Art der Auskunft beeinflussen.
Das Berufungsgericht muss diese Aspekte im Einzelfall prüfen und entsprechend entscheiden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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