Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Nacherben – BGH IVa ZR 46/80
Der Kläger und der Beklagte sind die Kinder der am 21. September 1974 verstorbenen Mutter.
Die Eltern des Klägers hatten am 22. Juli 1963 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, das folgendes vorsah:
Sie setzten sich gegenseitig als befreite Vorerben ein.
Der Kläger sollte Nacherbe sein, und die Nacherbschaft sollte mit dem Tod des Längstlebenden der Eltern oder bei Wiederverheiratung eintreten.
Sollte der Nacherbe beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangen, würde er auf den niedrigstmöglichen Anteil gesetzt.
Der Überlebende konnte letztwillige Verfügungen treffen und die Erbfolge ändern.
Der Kläger verlangte Auskunft über den Nachlass seiner Mutter und den Wert der Nachlassgegenstände, insbesondere der Grundstücke.
Der Beklagte gab teilweise Auskunft, verweigerte jedoch die Angabe der Grundstückswerte.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Auskunft über die Grundstückswerte.
Das Oberlandesgericht wies die Klage ab, woraufhin der Kläger Revision einlegte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision des Klägers zurück.
Kein Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB
Der Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB steht nur pflichtteilsberechtigten Nichterben zu.
Obwohl der Kläger pflichtteilsberechtigt ist, ist er als Nacherbe seiner Mutter ebenfalls Erbe im Sinne von § 2314 BGB und hat daher keinen Anspruch auf Auskunft gemäß dieser Vorschrift.
Der Nacherbe kann sich auf eigene Auskunftsansprüche gemäß §§ 2121, 2122, 2127 BGB berufen, die speziell für seine Bedürfnisse konzipiert sind.
Keine entsprechende Anwendung von § 2314 BGB
Eine analoge Anwendung des § 2314 BGB auf den Nacherben ist nicht gerechtfertigt.
Der umfassende Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB ist auf Nichterben zugeschnitten, die sonst keinen Zugang zum Nachlass haben und Beweisnot leiden.
Der Nacherbe hat bereits eigene gesetzliche Ansprüche zur Information über den Nachlass, die für seine Bedürfnisse ausreichen.
Kein allgemeiner Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB
Der allgemeine Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben setzt voraus, dass der Berechtigte auf die Auskunft angewiesen ist und der Verpflichtete diese unschwer erteilen kann.
Der Kläger ist nicht auf die Auskunft des Beklagten angewiesen, da er den Zustand und Wert der Nachlassgrundstücke auf eigene Kosten gemäß § 2122 BGB ermitteln lassen kann.
Es wäre unzumutbar, den Beklagten mit den Kosten einer Wertermittlung zu belasten.
Auflösende Bedingung der Nacherbschaft
Die Stellung des Klägers als Nacherbe ist auflösend bedingt durch die Möglichkeit des Beklagten, durch letztwillige Verfügung eine andere Erbfolge zu bestimmen.
Solange diese Bedingung nicht eingetreten ist, bleibt der Kläger Nacherbe und somit Erbe im Sinne von § 2314 BGB.
Schlussfolgerung
Der BGH bestätigte, dass der Kläger als Nacherbe keinen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass gemäß § 2314 BGB hat.
Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Nacherben ist nicht gerechtfertigt, da sie bereits ausreichende eigene Informationsrechte haben.
Ein allgemeiner Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB ist ebenfalls nicht gegeben, da der Kläger den Wert der Nachlassgrundstücke auf eigene Kosten ermitteln lassen kann.
Die Revision des Klägers wurde daher zurückgewiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.