OLG Köln I-2 W 32/12

Juli 16, 2020

OLG Köln I-2 W 32/12

Beschluss vom 21. Mai 2012

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

RA und Notar Krau

Der Beschluss des OLG Köln vom 21. Mai 2012 betrifft die Pflichten eines Notars bei der Erstellung

eines notariellen Nachlassverzeichnisses im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten.

Der Gläubiger (Pflichtteilsberechtigter) hat eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln eingereicht,

da er die Erfüllung der Auskunftspflicht durch die Schuldnerin als unzureichend ansah.

Tenor

OLG Köln I-2 W 32/12

Das OLG Köln entschied, dass die Schuldnerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung ein notariell aufgenommenes Verzeichnis vorlegen muss, das folgende Punkte umfasst:

Beweglicher und unbeweglicher Nachlass

Nachlassverbindlichkeiten

Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte und an seine weiteren Kinder, die zur Pflichtteilserhöhung führen könnten

Zuwendungen an sonstige Dritte innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers

Um die Erfüllung dieser Verpflichtung zu erzwingen, wurde ein Zwangsgeld von 500 € und ersatzweise Zwangshaft festgesetzt.

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers war begründet.

OLG Köln I-2 W 32/12

Die Verpflichtung der Schuldnerin zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses wurde als eine nicht vertretbare Handlung nach § 888 Abs. 1 ZPO eingestuft.

Die Vollstreckungsvoraussetzungen waren erfüllt, und der Vollstreckungstitel war rechtmäßig zugestellt worden.

Erfüllungseinwand der Schuldnerin

Der Erfüllungseinwand der Schuldnerin wurde zurückgewiesen.

Die vorgelegte Urkunde der Notarin genügte nicht den Anforderungen:

PKW Angaben:

Die Angaben waren unzureichend, da sie sich nur auf die Haltereigenschaft und nicht auf die Eigentümerstellung bezogen und keine Angaben zur Laufleistung enthielten.

Bar- und Sparvermögen:

Angaben zum Barvermögen fehlten völlig.

OLG Köln I-2 W 32/12

Die Bezugnahme auf die Erbschaftssteuererklärung war grundsätzlich ausreichend, jedoch fehlten konkrete Kontostandsangaben.

Zuwendungen und Nachlassverbindlichkeiten:

Die Notarin hatte lediglich Angaben der Schuldnerin wiedergegeben, ohne eigenständige Ermittlung und Überprüfung.

Die bloße Beurkundung der Angaben des Auskunftspflichtigen genügt nicht den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 BGB.

Der Notar muss den tatsächlichen und fiktiven Nachlassbestand eigenständig ermitteln und bestätigen.

Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Ein notarielles Nachlassverzeichnis muss eigenständige Feststellungen des Notars beinhalten.

Die bloße Wiedergabe von Erklärungen der Schuldnerin ist nicht ausreichend.

OLG Köln I-2 W 32/12

Der Notar ist verpflichtet, die Angaben zu überprüfen und eigenständige Feststellungen zu treffen.

Detailbewertungen

Fahrzeuge:

Die Angaben zur Haltereigenschaft sind irrelevant; entscheidend ist die Eigentümerstellung. Zudem fehlten wertbestimmende Faktoren wie die Laufleistung.

Bar- und Sparvermögen:

Die Angabe des Barvermögens fehlte, und für das Sparvermögen waren nicht alle erforderlichen Kontostandsangaben vorhanden.

Zuwendungen:

Die Notarin hat lediglich eine rechtliche Bewertung der Schuldnerin wiedergegeben.

Eine eigenständige Ermittlung von Zuwendungen innerhalb der letzten 10 Jahre war nicht erfolgt.

OLG Köln I-2 W 32/12

Nachlassverbindlichkeiten:

Die Notarin hatte Angaben der Schuldnerin ohne eigenständige Überprüfung übernommen, was nicht ausreicht.

Schlussfolgerung

Das OLG Köln stellte fest, dass die Schuldnerin ihrer Verpflichtung zur Vorlage eines vollständigen notariellen Nachlassverzeichnisses nicht nachgekommen war.

Daher war die Festsetzung eines Zwangsgeldes gerechtfertigt, um die Erfüllung der Verpflichtung zu erzwingen.

Der Notar ist verpflichtet, eigenständige Feststellungen zu treffen und die Angaben des Auskunftspflichtigen

zu überprüfen, um ein vollständiges und korrektes Nachlassverzeichnis zu erstellen.

RA und Notar Krau

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