Auskunftsanspruch eines pflichtteilsberechtigten Erben OLG München 20 U 4451/08
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat am 28. Januar 2009 im Fall 20 U 4451/08 ein Urteil gefällt, das sich mit den Auskunftsansprüchen eines pflichtteilsberechtigten Erben befasst.
Die Entscheidung hebt ein vorheriges Urteil des Landgerichts Landshut auf und weist die Klage ab.
Tenor des Urteils
Die Berufung der Beklagten wird akzeptiert und das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22.07.2008 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Darstellung der Sachlage
Es bedarf keiner ausführlichen Darstellung, da der Beschwerdewert des Klägers 20.000 EUR nicht übersteigt.
Gemäß herrschender Meinung ist § 313a ZPO auch auf Berufungsurteile anwendbar.
II. Berufung der Beklagten
Zulässigkeit und Begründetheit
Die Berufung der Beklagten ist sowohl zulässig als auch begründet.
Das OLG hält das Urteil des Landgerichts für unrichtig, da dieses die Ansprüche aus §§ 2325 und 2329 BGB unzulässig vermengt hat.
a) Pflichtteilsanspruch des Klägers
Der Kläger ist als Abkömmling pflichtteilsberechtigt.
Obwohl er Erbe geworden ist, schließt das den Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB nicht aus.
Allerdings steht ihm kein Anspruch auf Auskunft über den Nachlassbestand gegen die Beklagten zu, da § 2314 BGB diesen Anspruch nur dem pflichtteilsberechtigten Nichterben gewährt.
b) Erschöpfung des Nachlasses
Die Erschöpfung des Nachlasses durch Schenkungen wird durch § 2329 BGB geregelt.
Demnach kann der Pflichtteilsberechtigte von jedem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zur Befriedigung seines Anspruchs verlangen.
Dieser Anspruch steht dem Kläger zu, da der Erblasser den Beklagten Grundstücke innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod teilweise unentgeltlich zugewendet hat.
Allerdings fehlt im vorliegenden Fall das Rechtsschutzbedürfnis für das Auskunftsbegehren, da diese Ansprüche verjährt sind.
c) Verjährung der Ansprüche
Ansprüche gegen die Beschenkten sind gemäß § 2332 Abs. 2 BGB verjährt.
Die Verjährungsfrist beträgt unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten drei Jahre ab Eintritt des Erbfalls, somit ist die Verjährung am 08.08.2006 eingetreten.
Da die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben haben, kann der Kläger auch keine Auskunft verlangen.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10 in Verbindung mit § 713 ZPO.
Nichtzulassung der Revision
Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen, da weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Streitwertfestsetzung
Der Streitwert wurde bereits mit Beschluss vom 02.10.2008 auf 20.000 EUR festgesetzt.
Zusammenfassung
Das OLG München hat entschieden, dass der Kläger als pflichtteilsberechtigter Erbe keinen Anspruch auf Auskunft über den Nachlassbestand gegen die Beklagten hat.
Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB bleibt zwar bestehen, jedoch sind Ansprüche auf Herausgabe von Geschenken gemäß § 2329 BGB verjährt und somit nicht durchsetzbar.
Das Urteil des Landgerichts Landshut wurde aufgehoben und die Klage des Klägers abgewiesen.
Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.
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