
Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten nach Erbausschlagung
OLG Düsseldorf, 04.08.2022 - I-7 U 202/21Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat sich mit einem Erbrechtsstreit befasst, bei dem es um das Erbe des verstorbenen A. ging. Der Kläger, ein Enkel des Verstorbenen, wollte seinen Pflichtteil am Erbe geltend machen. Das ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Nachlass, den nahe Angehörige (wie Kinder und Enkel) auch dann bekommen, wenn sie im Testament nicht oder nur unzureichend bedacht wurden.
Der Erblasser A. hatte ein Testament erstellt, in dem er mehrere Personen als Erben zu gleichen Teilen einsetzte, darunter den Kläger, dessen Bruder, die Mutter des Klägers, seine Lebensgefährtin und seine Nichte E. (Beklagte zu 1.) sowie deren verstorbenen Ehemann.
Eine Besonderheit im Testament war, dass die Nichte E. sich um die Beisetzung des Erblassers kümmern sollte und die Kosten dafür aus dem von ihr treuhänderisch verwalteten Vermögen bezahlt werden sollten. Dies war ein zentraler Punkt des späteren Streits.
Der Kläger schlug die Erbschaft aus, die ihm testamentarisch zugedacht war. Er tat dies, weil er der Meinung war, dass er dadurch schlechter gestellt würde, als wenn er gesetzlicher Erbe gewesen wäre oder seinen Pflichtteil eingefordert hätte.
Nach der Ausschlagung wollte der Kläger über eine sogenannte Pflichtteilsstufenklage Informationen über den Nachlass erhalten und später seinen Pflichtteil einfordern. Eine Stufenklage ist ein juristisches Vorgehen, bei dem man schrittweise vorgeht: Zuerst fordert man Auskunft über den Nachlass, dann eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit der Angaben, danach die Wertermittlung der Gegenstände und schließlich die Auszahlung des Pflichtteils.
Der Knackpunkt in diesem Fall war die Frage, ob der Kläger trotz seiner Erbausschlagung noch einen Pflichtteilsanspruch hatte. Normalerweise verliert man mit der Ausschlagung des Erbes auch seinen Pflichtteilsanspruch. Es gibt jedoch Ausnahmen, die in den Paragraphen Paragraf 2305 und Paragraf 2306 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt sind.
Der Kläger argumentierte, dass die Nichte E. als Testamentsvollstreckerin eingesetzt worden sei. Wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist und diese den Erben „beschwert“ (also einschränkt), dann kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen und trotzdem seinen Pflichtteil verlangen (Paragraf 2306 Abs. 1 BGB). Er meinte, die Anordnungen im Testament gingen über eine bloße Totenfürsorge hinaus und stellten eine solche Beschwerung dar.
Das Landgericht Duisburg hatte die Klage des Enkels komplett abgewiesen. Es war der Ansicht, dass der Erblasser keine Testamentsvollstreckung angeordnet habe, sondern die Nichte E. lediglich für die Totenfürsorge zuständig sei. Da keine Testamentsvollstreckung vorlag, sah das Landgericht die Voraussetzungen des Paragraf 2306 Abs. 1 BGB nicht gegeben. Demnach hätte der Kläger durch die Ausschlagung des Erbes seinen Pflichtteilsanspruch verloren.
Der Kläger legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein. Das OLG Düsseldorf gab der Berufung teilweise statt.
Das OLG stellte fest, dass der Kläger, obwohl er das Erbe ausgeschlagen hatte, trotzdem Anspruch auf Auskunft über den Nachlass hatte. Diesen Anspruch begründete das OLG mit Paragraf 2305 Satz 1 BGB, der den sogenannten Zusatzpflichtteil regelt. Ein Zusatzpflichtteil steht einem Erben zu, wenn sein testamentarischer Erbteil geringer ist als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils.
Im Fall des Klägers war sein testamentarischer Erbteil 1/6. Sein gesetzlicher Erbteil wäre (da sein Vater vorverstorben war) die Hälfte des gesetzlichen Erbteils seines Vaters gewesen. Der volle Pflichtteil wäre die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn der testamentarische Erbteil kleiner ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, kann der Erbe den Unterschied als Zusatzpflichtteil verlangen. Diesen Anspruch behält man auch dann, wenn man die Erbschaft ausgeschlagen hat.
Das OLG entschied, dass die Frage, ob eine Testamentsvollstreckung vorlag und ob der Kläger Anspruch auf den vollen Pflichtteil (gemäß Paragraf 2306 BGB) hatte, für die erste Stufe der Klage (die Auskunft über den Nachlass) noch nicht entschieden werden musste. Da der Kläger jedenfalls einen Anspruch auf den Zusatzpflichtteil nach Paragraf 2305 BGB hatte, konnte er die Auskunft über den Nachlass verlangen.
Daher wurde das Urteil des Landgerichts dahingehend abgeändert, dass die Beklagten dem Kläger ein notarielles Verzeichnis über den Nachlass vorlegen müssen.
Das OLG hob das Urteil des Landgerichts, soweit es die weiteren Stufen der Klage (eidesstattliche Versicherung, Wertermittlung und Auszahlung des Pflichtteils) abgewiesen hatte, auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht Duisburg. Das bedeutet, das Landgericht muss sich nun erneut mit den anderen Teilen der Klage befassen und dabei die Rechtsauffassung des OLG berücksichtigen, dass der Kläger einen Anspruch auf Auskunft hat.
Der Enkel hat in der ersten Runde gewonnen und bekommt nun die Informationen über das Erbe, die er benötigt, um seinen Pflichtteilsanspruch weiter zu verfolgen. Die entscheidende Frage, ob er den vollen oder nur einen Zusatzpflichtteil bekommt, muss das Landgericht in einem nächsten Schritt klären.
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