Auskunftsanspruch eines Vermächtnisnehmers aus Treu und Glauben

August 29, 2025

Auskunftsanspruch eines Vermächtnisnehmers aus Treu und Glauben

Zusammenfassung des Urteils des Landgerichts Landshut vom 31. März 2022 (Az. 81 O 238/22)

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landgerichts Landshut behandelt einen Rechtsstreit um Auskunftsansprüche und Wertermittlung im Erbrecht. Im Kern geht es um die Frage, welche Rechte ein Vermächtnisnehmer, also eine Person, die durch ein Vermächtnis etwas aus dem Nachlass erhält, gegenüber dem Erben hat, um die Höhe ihres Anspruchs zu bestimmen.

Die Situation: Vermächtnis statt Pflichtteil

Ein Kläger, der Sohn der verstorbenen Erblasserin, forderte von seinem Vater, dem Beklagten, Auskunft über den Nachlass. Er stützte seinen Anspruch auf einen Ehe- und Erbvertrag der Eltern. In diesem Vertrag wurde festgelegt, dass der überlebende Ehepartner den Kindern ein Vermächtnis gewährt, das dem Wert ihres gesetzlichen Pflichtteils entspricht.

Der Kläger nahm dieses Vermächtnis an und verlangte daraufhin ein notarielles Nachlassverzeichnis und Wertgutachten für die Immobilien. Er argumentierte, dass er diese Informationen benötige, um die genaue Höhe seines Vermächtnisanspruchs zu berechnen. Der Vater weigerte sich, ein notarielles Verzeichnis zu erstellen, und übermittelte stattdessen ein privat erstelltes Verzeichnis und diverse Unterlagen.

Die rechtlichen Fragestellungen

Das Gericht musste folgende zentrale Fragen klären:

Hat der Kläger als Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis, wie es normalerweise einem Pflichtteilsberechtigten zusteht?

Welche Auskunftsansprüche hat ein Vermächtnisnehmer generell?

Wer muss die Kosten für die Wertermittlung der Vermögenswerte tragen?

Auskunftsanspruch eines Vermächtnisnehmers aus Treu und Glauben

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Landshut hat die Klage des Sohnes in allen Punkten abgewiesen. Die wichtigsten Gründe für das Urteil sind:

Kein Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis

Das Gericht stellte fest, dass dem Kläger kein Anspruch aus Paragraf 2314 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zusteht. Dieser Paragraph regelt den Auskunftsanspruch von Pflichtteilsberechtigten. Da der Sohn das Vermächtnis angenommen hat, ist sein Anspruch auf den Pflichtteil erloschen. Folglich entfällt auch der damit verbundene Auskunftsanspruch auf ein notarielles Verzeichnis, da dieser Anspruch nur ein Hilfsmittel zur Durchsetzung des Pflichtteils ist.

Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben

Das Gericht erkannte jedoch an, dass ein Vermächtnisnehmer, der auf Informationen des Erben angewiesen ist, um seinen Anspruch zu beziffern, einen Auskunftsanspruch aus Paragraf 242 BGB (Treu und Glauben) haben kann. Dieser Anspruch ist aber weniger weitgehend als derjenige eines Pflichtteilsberechtigten. Er umfasst lediglich das Recht auf ein privates Nachlassverzeichnis, nicht auf ein notariell erstelltes. Da der Beklagte ein solches Verzeichnis im Laufe des Prozesses vorgelegt hatte, war dieser Anspruch des Sohnes bereits erfüllt.

Wertermittlung auf eigene Kosten

Hinsichtlich der geforderten Wertgutachten stellte das Gericht klar, dass die Kosten dafür nicht vom Nachlass getragen werden müssen. Ein Anspruch auf Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses, wie er für Pflichtteilsberechtigte besteht, leitet sich nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ab. Der Kläger hätte die Gutachten daher selbst in Auftrag geben und bezahlen müssen. Da er dies auch selbst tun konnte und der Vater keine speziellen Kenntnisse besaß, die dies verhindern würden, bestand auch kein Anspruch darauf, dass der Vater die Wertermittlung veranlasst.

Fazit und Bedeutung

Das Urteil macht deutlich, dass es einen wesentlichen Unterschied zwischen den Rechten eines Pflichtteilsberechtigten und denen eines Vermächtnisnehmers gibt, selbst wenn das Vermächtnis inhaltlich dem Pflichtteil entspricht.

Ein Vermächtnisnehmer hat zwar einen Anspruch auf Auskunft, um seinen Anspruch berechnen zu können, aber dieser ist auf ein privates Verzeichnis beschränkt und umfasst nicht die Kostenübernahme für die Wertermittlung.

RA und Notar Krau

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