Auskunftsanspruch Miterbe gegen Erbschaftsbesitzer lebzeitige Schenkungen
Urteil des OLG Naumburg vom 13.06.2024 (2 U 81/23)
Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Miterben gegen den (miterbenden)
Erbschaftsbesitzer einen Anspruch auf Auskunft über lebzeitige Schenkungen des Erblassers haben.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger (Kl.) gegen den Beklagten (Bekl.) eine Stufenklage erhoben, in deren erster Stufe es um Auskunftsansprüche ging.
Streitig war hierbei insbesondere ein Anspruch auf Auskunft über lebzeitige Zuwendungen der Erblasserin (E) in den letzten 10 Jahren vor ihrem Tod.
Der Sachverhalt gestaltete sich wie folgt:
Der Vater des Beklagten war 2001 verstorben, seine Erben waren seine Ehefrau (E) und seine beiden Söhne.
Im Jahr 2003 schlossen die Miterben einen notariellen Vertrag, durch den das Eigentum an mehreren Grundstücken auf den Beklagten übertragen wurde.
E wurde nach ihrem Tod von ihren beiden Söhnen beerbt, die Erbengemeinschaft wurde jedoch noch nicht auseinandergesetzt.
Einer der Söhne verstarb später und wurde von seiner Ehefrau und seinen Kindern beerbt, welche die vorliegende Klage einreichten.
Die Kl. verlangten vom Bekl. Auskunft über den Nachlass der E, den Verbleib von Nachlassgegenständen sowie sämtliche Schenkungen der E an den Bekl. und Dritte.
Bezüglich der ersten beiden Punkte wurde der Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Das Landgericht (LG) verurteilte den Bekl., den Kl. Auskunft über sämtliche Schenkungen der E an ihn zu erteilen.
Gegen dieses Urteil legte der Bekl. Berufung ein.
Das OLG Naumburg hob das Urteil des LG auf und wies die Klage ab.
Die Kl. hätten gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Auskunft über lebzeitige Schenkungen der E.
Ein Anspruch nach § 2027 BGB sei bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen, da sich die Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers lediglich auf die tatsächlich
in Besitz genommenen Nachlassgegenstände und Vermögenswerte beziehe, nicht jedoch auf solche, die durch lebzeitige Schenkungen weggefallen sind.
Ein Anspruch nach § 2314 BGB scheide ebenfalls aus, da dieser akzessorisch an die Möglichkeit des Bestehens eines
Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruchs geknüpft sei, die Kl. jedoch keine solchen Ansprüche hätten.
Auch aus dem Auftragsrecht (§ 666 BGB) könnten die Kl. keine Auskunftsansprüche herleiten.
Zwar sei mit der Erteilung einer Kontovollmacht und Anweisungen zu deren Nutzung regelmäßig ein Auftragsverhältnis begründet,
etwaige Auskunftsansprüche der E als Auftraggeberin gegenüber dem Bekl. seien jedoch durch Erfüllung erloschen, da E ihre Kontoauszüge selbst erhielt, prüfte und verwahrte.
Schließlich könnten die Kl. einen Anspruch auf Auskunft auch nicht aus § 2057 BGB ableiten, da diese Vorschrift nur Zuwendungen betreffe,
die ein Miterbe gegenüber den übrigen Miterben zur Ausgleichung zu bringen hat.
Die Voraussetzungen für eine solche Ausgleichspflicht hätten die Kl. jedoch nicht dargelegt.
Die Zuschüsse der E an den Bekl. seien zwar als Zuschüsse im Sinne von § 2050 Abs. 2 BGB anzusehen, jedoch seien diese nur ausgleichspflichtig,
wenn und soweit sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen hätten, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.
Das OLG Naumburg betonte, dass die Kl. die Darlegungs- und Beweislast für die Begründung von Zuwendungen, die einer Ausgleichspflicht unterliegen, zu tragen hätten.
Da sie dies nicht getan hätten, sei ihre Klage abzuweisen.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hatte noch die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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