Auskunftsanspruch Pflichtteilsberechtigter bei Nachlassspaltung + Vermögen im Ausland

Juni 12, 2018

Auskunftsanspruch Pflichtteilsberechtigter bei Nachlassspaltung + Vermögen im Ausland

OLG Hamm 10 W 132/14

Beschluss 15.01.2015

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 15.01.2015 ging es um den Auskunftsanspruch einer Pflichtteilsberechtigten

gegen ihre Schwester, die als Alleinerbin eingesetzt wurde.

Der Erblasser, Vater der Parteien, war deutscher Staatsbürger und hinterließ Nachlass sowohl in Deutschland als auch in Algerien.

Das OLG Hamm entschied, dass deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt, da der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes die deutsche Staatsangehörigkeit besaß.

Dies gilt grundsätzlich auch für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs. Allerdings führte das Gericht aus,

dass für in Algerien gelegene Nachlassgegenstände, wie z.B. Grundbesitz, algerisches Erbrecht maßgeblich ist.

Auskunftsanspruch Pflichtteilsberechtigter bei Nachlassspaltung + Vermögen im Ausland

Diese Nachlassspaltung bedeutet, dass die Klägerin hinsichtlich der in Algerien befindlichen Vermögenswerte keine Auskunft nach deutschem Recht verlangen kann.

Weiterhin stellte das Gericht klar, dass die Beklagte verpflichtet ist, über den in Deutschland befindlichen Nachlass ein notarielles Verzeichnis zu erstellen, um den Pflichtteilsanspruch der Klägerin zu ermöglichen.

Die bisherigen Auskünfte der Beklagten, die teilweise durch private Verzeichnisse und Anwaltsschreiben erteilt wurden, genügen dem Auskunftsanspruch nicht.

Der Anspruch auf ein notarielles Verzeichnis bleibt bestehen, unabhängig von der Richtigkeit oder Vollständigkeit der bisher erteilten Auskünfte.

In Bezug auf die Prozesskostenhilfe für die weiteren Stufen der Stufenklage entschied das OLG Hamm,

dass diese erst nach Erfüllung des Auskunftsanspruchs und genauer Bezifferung der Pflichtteilsansprüche gewährt werden kann.

Da die Beklagte die notarielle Auskunft bisher verweigert hat, wurde ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Folgestufen abgewiesen.

Erst nach der Auskunftserteilung kann über die Erfolgsaussichten der weiteren Klageansprüche und damit über die Gewährung von Prozesskostenhilfe entschieden werden.

RA und Notar Krau

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