Auskunftsanspruch Treuhandkommanditist

Dezember 26, 2024

Auskunftsanspruch Treuhandkommanditist

OLG München 7 U 3669/23

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht München hat in einem Beschluss vom 25. April 2024 entschieden,

dass Treugeberkommanditisten einen Anspruch auf Auskunft über ihre Mitgesellschafter haben.

Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag und kann nicht durch vertragliche Regelungen ausgeschlossen werden.

Im zugrundeliegenden Fall stritten die Parteien um den Anspruch eines Treugebers auf Auskunft über die Namen und Anschriften der Mitgesellschafter einer Publikums-KG.

Die Beklagten verweigerten die Auskunft unter Berufung auf eine Klausel im Treuhandvertrag, die einen solchen Anspruch ausschloss.

Das OLG München entschied jedoch, dass diese Klausel unwirksam ist, da sie dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht.

Das Gericht führte aus, dass das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich ist und nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.

Auskunftsanspruch Treuhandkommanditist

Das OLG München stützte seine Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH),

wonach Treugeberkommanditisten im Innenverhältnis zu Gesellschaft und Gesellschaftern wie Kommanditisten behandelt werden.

Daher haben sie auch die gleichen Rechte wie Direktkommanditisten, wozu auch der Anspruch auf Auskunft über die Mitgesellschafter gehört.

Das Gericht stellte klar, dass dieser Anspruch nicht von dem Bestehen einer Innengesellschaft der Treugeber abhängt.

Auch wenn keine Innengesellschaft existiert, haben Treugeberkommanditisten einen Anspruch auf Auskunft über ihre Mitgesellschafter.

Das OLG München betonte, dass ein Auskunftsbegehren nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung und das Schikaneverbot begrenzt ist.

Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch durch die Klägerin.

Die Beklagten konnten nicht darlegen, dass die Klägerin die Auskunft für unzulässige Zwecke verwenden wollte.

Auskunftsanspruch Treuhandkommanditist

Das OLG München wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts München I, das der Klägerin den Anspruch auf Auskunft zuerkannt hatte.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Treugeberkommanditisten haben einen Anspruch auf Auskunft über ihre Mitgesellschafter.
  • Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag und kann nicht durch vertragliche Regelungen ausgeschlossen werden.
  • Der Anspruch besteht auch dann, wenn keine Innengesellschaft der Treugeber existiert.
  • Ein Auskunftsbegehren ist nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung und das Schikaneverbot begrenzt.

Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Treugeberkommanditisten und erhöht die Transparenz in Publikumsgesellschaften.

Sie stellt klar, dass Treugeberkommanditisten nicht länger im Dunkeln über die Identität ihrer Mitgesellschafter bleiben müssen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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