Auskunftsanspruch über Nachlaß – Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten – BGH IV ZR 16/51

Oktober 20, 2020

Auskunftsanspruch über Nachlaß – Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten – BGH IV ZR 16/51

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund des Verfahrens
    • Bedeutung des Urteils
  2. Tenor
  3. Tatbestand
    • Sachverhalt
    • Verfahrensverlauf
  4. Gründe
    1. Bestand des Nachlasses
      • Besitz des Erblassers
      • Auflistung im Bestandsverzeichnis
    2. Ergänzung des Bestandsverzeichnisses
      • Voraussetzungen für die Ergänzung
      • Rechtsirrtum des Erben
    3. Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten
      • Umfang der Auskunftspflicht
      • Vorlage von Unterlagen zur Wertermittlung
      • Geschäftsunternehmen im Nachlass
    4. Änderung der Erbenstellung in der Revisionsinstanz
      • Vortragslast in den Tatsacheninstanzen
      • Änderung der Erbenstellung im Revisionsverfahren
    5. Umwandlung von Gesamtgut in Sondergut
      • Einbringung eines Geschäfts in eine OHG
      • Rechtsfolgen für das Gesamtgut und Sondergut
  5. Schlussfolgerungen und Rechtsfolgen
    • Bedeutung der Entscheidung für zukünftige Fälle
    • Praktische Auswirkungen für Erben und Pflichtteilsberechtigte

Auskunftsanspruch über Nachlaß – Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten – BGH IV ZR 16/51

Auskunftsanspruch über Nachlaß:

Besitz des Erblassers

– Ergänzung des Bestandsverzeichnisses

– Vorlage von Unterlagen zur Wertermittlung

– Änderung Erbenstellung in Revisionsinstanz

– Umwandlung von Gesamtgut in Sondergut

1. Zum Bestande des Nachlasses gehören auch solche Gegenstände, an denen der Erblasser bei seinem Tode nur den Besitz gehabt hat.

Auch solche Gegenstände sind in dem dem Pflichtteilsberechtigten vorzulegenden Bestandsverzeichnis aufzuführen.

2. Der Pflichtteilsberechtigte kann Ergänzung des vom Erben mitgeteilten Bestandsverzeichnisses verlangen,

wenn dieser eine unbestimmte Mehrheit von Nachlaßgegenständen auf Grund eines Rechtsirrtums zunächst nicht aufgeführt hat.

Auskunftsanspruch über Nachlaß – Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten – BGH IV ZR 16/51

3. Der Erbe hat im Rahmen seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten diesem auch Unterlagen vorzulegen,

die es ihm ermöglichen, sein Pflichtteil zu berechnen; gehört ein Geschäftsunternehmen zum Nachlaß,

so können, um den inneren Wert festzustellen, geeignete Unterlagen (zB Bilanzen mit Gewinnrechnungen und Verlustrechnungen, Umsatzziffern) für einen längeren Zeitraum gefordert werden.

4. Wer in den Tatsacheninstanzen nur vorgetragen hat, er sei pflichtteilsberechtigt, kann im Revisionsrechtszug nicht geltend machen, er sei bei richtiger Auslegung erbberechtigt.

5. Bringt ein Ehemann ein zum Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft gehörendes Geschäft in eine OHG ein und erwirbt nur er

– nicht seine Frau – einen Anteil an der OHG, so liegt darin keine unzulässige Umwandlung von Gesamtgut in Sondergut.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

§ 2270 BGB nur auf gemeinschaftliches Testament und nicht auf Verfügungen in Erbvertrag anwendbar

§ 2270 BGB nur auf gemeinschaftliches Testament und nicht auf Verfügungen in Erbvertrag anwendbar

Mai 12, 2025
§ 2270 BGB nur auf gemeinschaftliches Testament und nicht auf Verfügungen in Erbvertrag anwendbarRA und Notar KrauDas Urteil des Bundesgeric…
Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen beleidigender Äußerungen über Erben

Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen beleidigender Äußerungen über Erben

Mai 8, 2025
Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen beleidigender Äußerungen über ErbenOLG Zweibrücken Beschluss vom 17.2.2025 –&nb…
Kostenentscheidung in einem Nachlassverfahren

Kostenentscheidung in einem Nachlassverfahren

Mai 8, 2025
Kostenentscheidung in einem NachlassverfahrenRA und Notar KrauIn dem vorliegenden Beschluss des Bundesgerichtshofs (IV ZB 18/24) vom 23. Apr…