Auskunftsansprüche und die „Gesamtabrechnung“ bei aufgelösten Gesellschaften
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Juli 2025 – II ZB 1/25
In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um den Auskunftsanspruch einer Gesellschafterin (der Klägerin) gegenüber ihrer Kooperationspartnerin (der Beklagten) bezüglich eines Gewinns aus einem Geschäft mit Corona-Schnelltests. Die Klägerin war der Meinung, ihr stünden zwei Drittel des Gewinns zu, konnte diesen aber nicht genau beziffern, weil ihr die Einkaufspreise der Beklagten nicht plausibel erschienen.
Die Klägerin wählte hier das juristische Instrument der Stufenklage. Diese Klageart ist in der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen und läuft in drei Schritten ab:
Das Landgericht Münster verurteilte die Beklagte in der ersten Stufe dazu, Rechenschaft über die tatsächlichen Einkaufspreise für die Schnelltests zu legen, und zwar durch Vorlage der vorhandenen Belege.
Die Beklagte versuchte, gegen dieses Urteil vorzugehen, und berief sich dabei auf den Grundsatz der Gesamtabrechnung aufgelöster Gesellschaften – oft auch als Durchsetzungssperre bezeichnet.
Der weitere juristische Streit drehte sich um die Zulässigkeit der Rechtsmittel der Beklagten (Berufung und Rechtsbeschwerde).
Fazit: Der BGH hat die Rechtsbeschwerde der Beklagten als unzulässig verworfen. Die Hauptaussage ist, dass der Auskunftsanspruch im Rahmen einer Stufenklage zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs zulässig ist und nicht gegen den Grundsatz der Gesamtabrechnung aufgelöster Gesellschaften verstößt.
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