Auskunftsersuchen des Gesellschafters über persönliche Daten sowie Beteiligungshöhen der anderen Gesellschafter

April 22, 2025

Auskunftsersuchen des Gesellschafters über persönliche Daten sowie Beteiligungshöhen der anderen Gesellschafter

Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. Januar 2025 (II ZB 18/23)

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. Januar 2025 behandelt die Frage, inwieweit ein Gesellschafter einer Fondsgesellschaft Auskunftsansprüche gegenüber der Treuhandkommanditistin hat,

insbesondere hinsichtlich der Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter.

Der Fall betrifft einen Kläger, der über Treuhandverträge mittelbar an zwei Fondsgesellschaften beteiligt ist und von der Beklagten (der Treuhandkommanditistin)

Auskunft über die persönlichen Daten und Beteiligungshöhen der anderen Gesellschafter verlangte.

Kernpunkte des Beschlusses:

Auskunftsrecht des Gesellschafters:

Der BGH bestätigt, dass ein Gesellschafter grundsätzlich ein Recht hat, seine Mitgesellschafter zu kennen.

Dieses Recht ist ein unentziehbares mitgliedschaftliches Recht, das sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt.

Es dient dem Zweck, dass der Gesellschafter seine Mitgliedschaftsrechte informiert ausüben kann.

Umfang des Auskunftsrechts:

Das Auskunftsrecht umfasst auch die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter.

Dies ist insbesondere relevant, wenn die Stimmkraft des Gesellschafters von der Höhe seiner Kapitaleinlage abhängt.

Auskunftsersuchen des Gesellschafters über persönliche Daten sowie Beteiligungshöhen der anderen Gesellschafter

In diesem Fall muss der Gesellschafter wissen, wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der Gesellschaft verteilt sind.

Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO):

Der BGH stellt fest, dass dem Auskunftsbegehren die Regelungen der DS-GVO nicht entgegenstehen.

Die Datenübermittlung ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DS-GVO zulässig, da sie für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist.

Zweck des Auskunftsbegehrens:

Auch wenn das Auskunftsbegehren des Gesellschafters dem Ziel dient, den Mitgesellschaftern Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten,

stellt dies keine unzulässige Rechtsausübung oder einen Missbrauch des Auskunftsrechts dar.

Der BGH verweist auf seine frühere Rechtsprechung (Beschluss vom 24. Oktober 2023 – II ZB 3/23).

Keine Verpflichtung zur Anlegerbefragung:

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, alle Anleger postalisch zu befragen, sondern nur zur Auskunft über die Daten der Anleger.

Europäischer Gerichtshof (EuGH):

Der BGH sieht keinen Widerspruch zu der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12. September 2024, C-17/22, C-18/22).

Auskunftsersuchen des Gesellschafters über persönliche Daten sowie Beteiligungshöhen der anderen Gesellschafter

Der EuGH habe die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung in einem Fall verneint, in dem ein vertragliches Verbot der Weitergabe von Daten bestand, was hier nicht der Fall sei.

Direkte Kommunikation:

Der BGH betont die Erforderlichkeit der direkten Kommunikation zwischen den Gesellschaftern, insbesondere wenn es um die Durchsetzung der Mitgliedschaftsrechte geht.

Eine Zwischenschaltung der Gesellschaft oder eines Treuhänders ist nicht ausreichend.

Gesetzesänderung:

Der BGH verweist auf die Neufassung des § 166 HGB, die die Rechtsprechung des BGH bestätigt.

Zusammenfassend bekräftigt der BGH das umfassende Auskunftsrecht von Gesellschaftern, einschließlich des Rechts, die Daten der Mitgesellschafter zu erfahren.

Dieses Recht wird durch die DS-GVO nicht eingeschränkt, solange es der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte dient.

Der Beschluss ist relevant für die Rechte von Gesellschaftern in Personengesellschaften und die Abwägung zwischen dem Auskunftsrecht und dem Datenschutz.

RA und Notar Krau

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