Auskunftserteilung des Pflichtteilsberechtigten durch Erfüllungsgehilfen – OLG Karlsruhe 2 WF 52/00

November 9, 2020

Auskunftserteilung des Pflichtteilsberechtigten durch Erfüllungsgehilfen – OLG Karlsruhe 2 WF 52/00

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  • Einleitung
    • Hintergrund der Streitsache
    • Relevanz der Auskunftserteilungspflicht
  • Sachverhalt
    • Klage der Klägerin auf Auskunft über den Nachlasswert
    • Vorlage des Einkommensteuerbescheids und Streit um die Auskunftspflicht
  • Erstinstanzliches Verfahren
    • Teilurteil des Amtsgerichts und Auskunftspflicht des Beklagten
    • Berufungsverfahren und Vergleichsschluss
  • Zwangsgeldantrag und Ablehnung
    • Antrag auf Zwangsgeld gegen den Beklagten
    • Beschluss des Familiengerichts zur Zurückweisung des Zwangsgeldantrags
  • Beschwerdeverfahren
    • Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Zwangsgeldbeschluss
    • Argumentation der Klägerin und des Beklagten vor dem Oberlandesgericht
  • Entscheidung des OLG Karlsruhe
    • Begründung der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde
    • Zulässigkeit der Auskunftserteilung durch den Erfüllungsgehilfen
  • Prozesskostenhilfe und Kostenentscheidung
    • Antrag und Versagung der Prozesskostenhilfe für die Klägerin
    • Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren
  • Beschwerdewert
    • Schätzung des Beschwerdewertes durch das OLG Karlsruhe
  • Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
    • Zusammenfassung der wesentlichen Entscheidungsgründe
    • Ausblick auf mögliche weitere Schritte der Parteien

Auskunftserteilung des Pflichtteilsberechtigten durch Erfüllungsgehilfen – OLG Karlsruhe 2 WF 52/00

Sachverhalt:

Die Klägerin verlangte vom Beklagten im Rahmen einer Stufenklage Auskunft über seine Einkommensverhältnisse und anschließend Kindes- und Ehegattenunterhalt.

Der Beklagte hatte auf seinen Pflichtteil nach dem Tod seines Vaters verzichtet.

Im Rahmen eines Vergleichs verpflichtete sich der Beklagte, Auskunft über den Wert des Nachlasses seines Vaters zu erteilen.

Diese Auskunft erfolgte jedoch nicht fristgemäß, sondern erst nach Ablauf der Frist durch den Bevollmächtigten der Mutter des Beklagten, die Alleinerbin war.

Die Klägerin beantragte daraufhin die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen den Beklagten, das vom Familiengericht zurückgewiesen wurde.

Problematik:

Auskunftserteilung des Pflichtteilsberechtigten durch Erfüllungsgehilfen – OLG Karlsruhe 2 WF 52/00

  • Auskunftserteilung durch Erfüllungsgehilfen: Fraglich war, ob der Beklagte die geschuldete Auskunft durch den Bevollmächtigten seiner Mutter erteilen lassen durfte.
  • Zwangsgeld: Zu klären war, ob die Voraussetzungen für die Verhängung eines Zwangsgeldes vorlagen.
  • Prozesskostenhilfe: Weiterhin war zu prüfen, ob der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen war.

Entscheidung des OLG Karlsruhe:

Das OLG Karlsruhe wies die sofortige Beschwerde der Klägerin zurück.

Die Auskunftserteilung durch den Bevollmächtigten der Mutter war zulässig.

Ein Zwangsgeld konnte nicht verhängt werden.

Begründung:

  • Zulässigkeit der Auskunftserteilung durch Erfüllungsgehilfen: Der Beklagte durfte sich zur Erteilung der Auskunft über den Nachlasswert des Erfüllungsgehilfen bedienen. Da er selbst keinen Zugriff auf die Informationen hatte, war es ihm gestattet, die Auskunft durch den Bevollmächtigten der Alleinerbin einholen zu lassen.
  • Erfüllung der Auskunftspflicht: Die Auskunftspflicht war durch die Mitteilung des Nachlasswertes erfüllt worden, auch wenn diese verspätet erfolgte.
  • Kein Zwangsgeld: Ein Zwangsgeld konnte nicht verhängt werden, da die Auskunftspflicht vor Rechtshängigkeit des Zwangsgeldantrags erfüllt worden war.
  • Prozesskostenhilfe: Die Prozesskostenhilfe war zu Recht versagt worden, da die sofortige Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Auskunftserteilung des Pflichtteilsberechtigten durch Erfüllungsgehilfen – OLG Karlsruhe 2 WF 52/00

Wesentliche Aussagen des Beschlusses:

  • Auskunftserteilung: Wer zur Auskunftserteilung verpflichtet ist, kann sich hierzu eines Erfüllungsgehilfen bedienen.
  • Zwangsgeld: Ein Zwangsgeld kann nur verhängt werden, wenn die Verpflichtung zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Zwangsgeldantrags noch nicht erfüllt ist.
  • Prozesskostenhilfe: Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat.

Bedeutung für die Praxis:

Der Beschluss verdeutlicht, dass die Auskunftspflicht auch durch einen Erfüllungsgehilfen erfüllt werden kann, wenn der Verpflichtete die Informationen nicht selbst beschaffen kann.

Er zeigt die Grenzen der Zwangsgeldverhängung auf und stellt klar, dass Prozesskostenhilfe nur bei Aussicht auf Erfolg gewährt werden kann.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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