Auskunftserteilung des Pflichtteilsberechtigten durch Erfüllungsgehilfen – OLG Karlsruhe 2 WF 52/00
Sachverhalt:
Die Klägerin verlangte vom Beklagten im Rahmen einer Stufenklage Auskunft über seine Einkommensverhältnisse und anschließend Kindes- und Ehegattenunterhalt.
Der Beklagte hatte auf seinen Pflichtteil nach dem Tod seines Vaters verzichtet.
Im Rahmen eines Vergleichs verpflichtete sich der Beklagte, Auskunft über den Wert des Nachlasses seines Vaters zu erteilen.
Diese Auskunft erfolgte jedoch nicht fristgemäß, sondern erst nach Ablauf der Frist durch den Bevollmächtigten der Mutter des Beklagten, die Alleinerbin war.
Die Klägerin beantragte daraufhin die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen den Beklagten, das vom Familiengericht zurückgewiesen wurde.
Problematik:
Entscheidung des OLG Karlsruhe:
Das OLG Karlsruhe wies die sofortige Beschwerde der Klägerin zurück.
Die Auskunftserteilung durch den Bevollmächtigten der Mutter war zulässig.
Ein Zwangsgeld konnte nicht verhängt werden.
Begründung:
Wesentliche Aussagen des Beschlusses:
Bedeutung für die Praxis:
Der Beschluss verdeutlicht, dass die Auskunftspflicht auch durch einen Erfüllungsgehilfen erfüllt werden kann, wenn der Verpflichtete die Informationen nicht selbst beschaffen kann.
Er zeigt die Grenzen der Zwangsgeldverhängung auf und stellt klar, dass Prozesskostenhilfe nur bei Aussicht auf Erfolg gewährt werden kann.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.