Auskunftserteilung durch ein notarielles Nachlassverzeichnis – OLG Düsseldorf I 7 W 50/19
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte in diesem Beschluss über die sofortige Beschwerde von Gläubigern zu entscheiden,
die die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil zur Auskunftserteilung nach § 2314 BGB betrieben.
Streitgegenständlich war die Frage, ob die Schuldnerinnen ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch die Vorlage eines
Ergänzungsprotokolls zu einem notariellen Nachlassverzeichnis ausreichend nachgekommen sind.
Hintergrund des Rechtsstreits
Die Gläubiger waren die Kinder des Erblassers.
Sie hatten gegen die Ehefrau des Erblassers und deren Erbinnen auf Auskunft über den Nachlass geklagt.
Der Senat hatte die Klage in seinem Urteil vom 09.06.2017 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Beklagten zur Auskunftserteilung verurteilt.
Die Beklagten legten daraufhin ein notarielles Nachlassverzeichnis vor, das der Senat jedoch in mehreren Punkten für unzureichend hielt.
Daraufhin erstellten die Beklagten ein Ergänzungsprotokoll, das die zuvor bemängelten Punkte korrigieren sollte.
Die Gläubiger waren jedoch der Ansicht, dass auch das Ergänzungsprotokoll die Auskunftspflicht nicht vollständig erfülle und beantragten die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil.
Das OLG wies die sofortige Beschwerde der Gläubiger zurück.
Die Schuldnerinnen hatten ihre Verpflichtung aus dem Urteil des Senats vom 09.06.2017 mit der Vorlage des Ergänzungsprotokolls vom 27.03.2018 weit überwiegend erfüllt.
Soweit dies in einzelnen Punkten nicht geschehen sei, seien die Gläubiger gemäß § 242 BGB gehindert, sich darauf zu berufen.
Kein neues Nachlassverzeichnis erforderlich
Das OLG entschied zunächst, dass es nicht zu beanstanden sei, dass der Notar kein komplett neues Nachlassverzeichnis erstellt habe.
Die drei notariellen Urkunden (die beiden ursprünglichen Nachlassverzeichnisse und das Ergänzungsprotokoll) könnten in ihrer Zusammenschau den Anspruch auf Auskunft erfüllen.
Ergänzungsprotokoll behebt Mängel
Das OLG führte weiter aus, dass das Ergänzungsprotokoll die beiden wesentlichen Mängel der ursprünglichen Nachlassverzeichnisse behoben habe.
Zum einen habe der Notar die Angaben des Steuerberaters zu den Nachlassaktiva überprüft und zum anderen die Angaben zu unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers korrigiert und ergänzt.
Keine Belegvorlagepflicht
Die Streitfrage, ob und in welchem Umfang der Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB die Vorlage von Belegen umfasst, ließ das OLG dahinstehen.
Eine Belegvorlagepflicht sei im vorliegenden Fall nicht tituliert.
Widersprüchliches Verhalten der Gläubiger
Das OLG entschied, dass die Gläubiger gemäß § 242 BGB daran gehindert seien, sich auf weitere Unzulänglichkeiten der Nachlassverzeichnisse zu berufen.
Die Gläubiger hätten im Erkenntnisverfahren keine weiteren Informationen verlangt, sodass der Notar und die Schuldnerinnen davon ausgehen konnten, dass die Auskünfte ausreichend seien.
Es sei den Schuldnerinnen nicht zumutbar, aufgrund von Beanstandungen, die die Gläubiger erst im Zwangsvollstreckungsverfahren erhoben haben, eine vierte notarielle Urkunde in Auftrag zu geben.
Pflichtteilsfremde Zwecke
Die Vorgehensweise der Gläubiger erwecke zudem den Verdacht, dass sie zumindest überwiegend pflichtteilsfremde Zwecke verfolgten.
Dies gelte insbesondere für die Rüge, es fehlten Angaben zur Anzahl der gesetzlichen Erben und zu etwaigen Erbverzichten.
Diese Informationen seien offenkundig und für die Berechnung des Pflichtteils nicht erforderlich.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Fazit
Der Beschluss des OLG Düsseldorf verdeutlicht die Grenzen des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB.
Die Auskunftserteilung muss zwar umfassend und vollständig sein, jedoch sind die Erben nicht verpflichtet, über die im Erkenntnisverfahren geklärten Punkte hinausgehende Informationen zu erteilen.
Zudem sind die Gerichte gehalten, im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu prüfen, ob die Gläubiger den Auskunftsanspruch missbräuchlich geltend machen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.