Auskunftserteilung durch Erben – persönliches Erscheinen vor Notar

April 26, 2019

Auskunftserteilung durch Erben – persönliches Erscheinen vor Notar

BGH I ZB 109/17

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. September 2018 (I ZB 109/17) befasst sich mit der Vollstreckung der Verpflichtung eines Erben

zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 BGB.

Die zentrale Frage war, ob der Erbe persönlich vor dem Notar erscheinen muss, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen.

Im vorliegenden Fall hatte die nicht-eheliche Tochter des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch gegen die Witwe des Verstorbenen geltend gemacht.

Diese war zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt worden, bei dessen Erstellung die Tochter anwesend sein sollte.

Die Witwe erschien jedoch nicht zu den vom Notar anberaumten Terminen, obwohl sie zuvor Unterlagen vorgelegt hatte.

Auskunftserteilung durch Erben – persönliches Erscheinen vor Notar

Die Gläubigerin beantragte daraufhin erneut die Festsetzung eines Zwangsgeldes, um die Erfüllung der Auskunftspflicht zu erzwingen.

Das Beschwerdegericht hob das zuvor verhängte Zwangsgeld auf, da die Witwe ihrer Pflicht durch Vorlage des notariellen Verzeichnisses nachgekommen sei.

Die persönliche Anwesenheit der Witwe bei der Erstellung des Verzeichnisses sei nicht zwingend erforderlich gewesen,

da der Notar den Nachlassbestand durch die vorgelegten Unterlagen und eigene Ermittlungen ermitteln konnte.

Der BGH bestätigte diese Auffassung und wies die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin zurück.

Der BGH stellte klar, dass die Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses

eine unvertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO darstellt, die grundsätzlich durch Zwangsmittel vollstreckt werden kann.

Allerdings hängt die Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit des Erben vor dem Notar von den Umständen des Einzelfalls ab.

Im vorliegenden Fall war die Mitwirkung der Witwe ausreichend, da der Notar alle notwendigen Informationen erhalten hatte.

Die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes war daher nicht gerechtfertigt.

Der Beschluss unterstreicht die Bedeutung der individuellen Umstände bei der Beurteilung der Erfüllung von Auskunftspflichten im Erbrecht

und die Grenzen der Zwangsvollstreckung in solchen Fällen.

RA und Notar Krau

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