Auskunftspflicht der Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigter auch bei Testamentsvollstreckung

März 8, 2025

Auskunftspflicht der Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigter auch bei Testamentsvollstreckung

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Januar 2025 (IV ZR 166/24) befasst sich mit der Auskunftspflicht von Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigten, insbesondere in Fällen,

in denen eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde.

Kernpunkte des Urteils:

  • Auskunftspflicht liegt beim Erben:
    • Der BGH bekräftigt, dass gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB die Auskunftspflicht gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten den Erben und nicht den Testamentsvollstrecker trifft.
    • Die Auskunft ist eine persönliche Verpflichtung der Erben und eine Wissenserklärung, die diese selbst erteilen müssen.
  • Begründung der Nichterfüllung:
    • Die bloße Behauptung der Erben, sie hätten nur mittelbaren Besitz am Nachlass und die Testamentsvollstreckerin (in diesem Fall die Mutter der Beklagten) übe die tatsächliche Sachherrschaft aus, ist nicht ausreichend.
    • Insbesondere dann nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Testamentsvollstreckerin im selben Haushalt wie die Erben lebt und nicht ersichtlich ist, dass sie nicht bereit oder in der Lage wäre, ihren Kindern die erforderlichen Informationen zu geben.
  • Frage der Erfüllung ist Vollstreckungssache:
    • Ob und inwieweit ein Erbe tatsächlich in der Lage ist, Auskunft zu erteilen, ist eine Frage der Erfüllung des Urteils und gegebenenfalls im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu klären.
  • Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung:
    • Der BGH wies den Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück, da die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte.
    • Der Streitwert wurde vom Berufungsgericht korrekt auf 10.000 Euro festgesetzt, da für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Und nicht wie von den Beklagten argumentiert die Kosten für eine Auskunftsklage gegen die Testamentsvollstreckerin.
    • Zudem haben die Beklagten nicht ausreichend dargelegt, dass ihnen die Zwangsvollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die Argumentation der Beklagten, sie wären gezwungen, ihre Mutter in Anspruch nehmen zu müssen, wurde durch den BGH zurück gewiesen. Die Beklagten konnten nicht Begründen, warum sie gezwungen wären einen Rechtsstreit mit Ihrer Mutter zu führen.
  • Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit:
    • Der BGH stellte klar, dass er Entscheidungen der Vorinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht korrigieren kann.
    • Solche Entscheidungen sind gemäß § 718 Abs. 2 ZPO einer Anfechtung entzogen und können nur unter den Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO geändert werden.

Auskunftspflicht der Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigter auch bei Testamentsvollstreckung

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil unterstreicht die persönliche Verantwortung der Erben bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflicht gegenüber Pflichtteilsberechtigten.

Es stellt klar, dass eine Testamentsvollstreckung die Erben nicht von dieser Pflicht entbindet und dass sie sich nicht durch pauschale Behauptungen

über mangelnden Besitz oder Zugriff auf den Nachlass ihrer Verantwortung entziehen können.

Zudem verdeutlicht das Urteil die Grenzen der Einflussnahme des BGH auf Entscheidungen der Vorinstanzen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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