Auskunftspflicht des Beauftragten
OLG Saarbrücken 5 W 77/24
Beschluss vom 03.12.2024
Sachverhalt:
Die Gläubigerin und ihr Bruder sind Erben ihres am 03.07.2022 verstorbenen Vaters.
Die Schuldnerin ist die Ehefrau des Verstorbenen.
Nach dem Tod des Erblassers hob die Schuldnerin einen erheblichen Geldbetrag vom gemeinsamen Konto ab und verbrachte Nachlassgegenstände aus der Ehewohnung.
Sie erklärte, „im Grunde genommen alle erbrechtlichen Angelegenheiten“ geregelt zu haben.
Die Schuldnerin erkannte den Auskunftsantrag in der mündlichen Verhandlung an.
Das Landgericht verurteilte sie daraufhin im Teil-Anerkenntnisurteil zur Auskunftserteilung.
Da die Schuldnerin die Auskunft nicht erteilte, beantragte die Gläubigerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes.
Das Landgericht verhängte daraufhin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro gegen die Schuldnerin.
Gegen diesen Beschluss legte die Schuldnerin sofortige Beschwerde ein.
Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurück.
Begründung:
Die Auskunftspflicht dient dazu, dem Gläubiger Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen.
Im vorliegenden Fall musste die Schuldnerin aufgrund Auftragsrecht Auskunft über alle erbschaftlichen Geschäfte erteilen, die sie nach dem Tod des Erblassers getätigt hatte.
Dazu gehörte auch die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, das eine übersichtliche Darstellung der Aktiv- und Passivposten des Nachlasses zu einem bestimmten Zeitpunkt enthält.
Die Schuldnerin hatte ihre Auskunftspflicht nicht erfüllt. Ihre Angaben waren lückenhaft und unvollständig.
Sie hatte lediglich einzelne Maßnahmen benannt, ohne deren wirtschaftliche Auswirkungen auf den Nachlass zu erläutern.
Damit hatte sie den Zweck der Auskunftspflicht verfehlt, der Gläubigerin einen vollständigen Überblick über die von ihr geführten Geschäfte und den Verbleib der Nachlassgegenstände zu verschaffen.
Das Landgericht hatte zu Recht ein Zwangsgeld gegen die Schuldnerin festgesetzt.
Die Höhe des Zwangsgeldes war angemessen, um die Schuldnerin zur Erteilung der geschuldeten Auskunft anzuhalten.
Fazit:
Die Schuldnerin war verpflichtet, den Erben umfassend Auskunft über alle erbschaftlichen Geschäfte zu erteilen, die sie nach dem Tod des Erblassers getätigt hatte.
Da sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, hatte das Landgericht zu Recht ein Zwangsgeld gegen sie festgesetzt.
Zusätzliche Anmerkungen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.