Auskunftspflicht Erbe gegenüber Pflichtteilsberechtigtem § 2314 BGB

August 19, 2017

 RA und Notar Krau

Der Senat weist die Beklagte darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
I.

Die Berufung dürfte keine Aussicht auf Erfolg bieten.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht dazu verurteilt, Auskunft über ergänzungspflichtige Schenkungen und ausgleichspflichtige Zuwendungen

gemäß §§ 2050 ff. BGB zu erteilen sowie ein Sachverständigengutachten zum Wert des Kiedricher Hausgrundstücks einzuholen

1.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich die Auskunftspflicht des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB auf die fiktiven Nachlassaktiva erstreckt,

d. h. auf nach § 2316 BGB ausgleichspflichtige Zuwendungen im Sinne der §§ 2050 ff. BGB und auf nach § 2325 BGB ergänzungspflichtige Schenkungen

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe ist, hängt bezüglich etwaiger Schenkungen nicht davon ab, dass Anhaltspunkte für solche bestehen,

derartige Indizien setzt allein der aus § 242 BGB hergeleitete Anspruch des pflichtteilsberechtigten Erben voraus

Auskunftspflicht Erbe gegenüber Pflichtteilsberechtigtem § 2314 BGB

Der auskunftspflichtige Erbe wird durch ein derart offenes Auskunftsbegehren entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor eine unlösbare Aufgabe gestellt.

Inhalt seiner Auskunft kann auch insoweit selbstverständlich nur sein, was er weiß oder mit zumutbaren Anstrengungen in Erfahrung bringen kann.

In zeitlicher Hinsicht ist der Urteilsausspruch durch das Kriterium „ergänzungspflichtig“ ausreichend eingegrenzt (§ 2325 Abs. 3 BGB).

2.

Am Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsantrag zu dd. bezüglich ausgleichspflichtiger Zuwendungen im Sinne der §§ 2050 ff. BGB bestehen keine Zweifel.

Die Kläger wissen nicht, ob ihr Vater noch weitere Abkömmlinge hatte. Wenn diese Frage im notariellen Nachlassverzeichnis mit „nein“ beantwortet wird, ist sie insgesamt beantwortet.

3.

Der Anspruch der Kläger auf Wertermittlung in Form eines Sachverständigengutachtens ergibt sich aus § 2314 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB.

Auskunftspflicht Erbe gegenüber Pflichtteilsberechtigtem § 2314 BGB

Die Kläger können nach dieser Vorschrift als enterbte Pflichtteilsberechtigte von der Beklagten als Erbin verlangen, ein Sachverständigengutachten einzuholen,

weil der Kaufvertrag über das Kiedricher Hausgrundstück und die Schätzung eines Maklers für eine sachgerechte Bewertung des Objekts allein nicht ausreichen

Aus der von der Beklagten herangezogenen Rechtsprechung zur Bewertung von Nachlassgegenständen

anhand des im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erbfall tatsächlich erzielten Verkaufserlöses ergibt sich nichts Anderes.

Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die 3. Stufe einer pflichtteilsrechtlichen Stufenklage, d. h. auf die Frage, auf welcher Bewertungsgrundlage der Pflichtteilsanspruch zu errechnen ist.

Ein nach § 2314 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB einzuholendes Sachverständigengutachten dient letztlich nicht der Beantwortung dieser Frage,

sondern vielmehr der vorläufigen Unterrichtung des Pflichtteilsberechtigten,

dem die Beurteilung des Risikos eines Rechtsstreits über den Pflichtteil erleichtert werden soll, etwa eine Einschätzung zu der Frage,

ob der tatsächlich erzielte Kaufpreis dem Verkaufswert entspricht oder ob besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten.

II.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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