Die Berufung dürfte keine Aussicht auf Erfolg bieten.
Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht dazu verurteilt, Auskunft über ergänzungspflichtige Schenkungen und ausgleichspflichtige Zuwendungen
gemäß Paragrafen 2050 ff. BGB zu erteilen sowie ein Sachverständigengutachten zum Wert des Kiedricher Hausgrundstücks einzuholen
1.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich die Auskunftspflicht des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten gemäß Paragraf 2314 Abs. 1 S. 1 BGB auf die fiktiven Nachlassaktiva erstreckt,
d. h. auf nach Paragraf 2316 BGB ausgleichspflichtige Zuwendungen im Sinne der Paragrafen 2050 ff. BGB und auf nach Paragraf 2325 BGB ergänzungspflichtige Schenkungen
Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe ist, hängt bezüglich etwaiger Schenkungen nicht davon ab, dass Anhaltspunkte für solche bestehen,
derartige Indizien setzt allein der aus Paragraf 242 BGB hergeleitete Anspruch des pflichtteilsberechtigten Erben voraus
Der auskunftspflichtige Erbe wird durch ein derart offenes Auskunftsbegehren entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor eine unlösbare Aufgabe gestellt.
Inhalt seiner Auskunft kann auch insoweit selbstverständlich nur sein, was er weiß oder mit zumutbaren Anstrengungen in Erfahrung bringen kann.
In zeitlicher Hinsicht ist der Urteilsausspruch durch das Kriterium „ergänzungspflichtig“ ausreichend eingegrenzt (Paragraf 2325 Abs. 3 BGB).
2.
Am Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsantrag zu dd. bezüglich ausgleichspflichtiger Zuwendungen im Sinne der Paragrafen 2050 ff. BGB bestehen keine Zweifel.
Die Kläger wissen nicht, ob ihr Vater noch weitere Abkömmlinge hatte. Wenn diese Frage im notariellen Nachlassverzeichnis mit „nein“ beantwortet wird, ist sie insgesamt beantwortet.
3.
Der Anspruch der Kläger auf Wertermittlung in Form eines Sachverständigengutachtens ergibt sich aus Paragraf 2314 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB.
Die Kläger können nach dieser Vorschrift als enterbte Pflichtteilsberechtigte von der Beklagten als Erbin verlangen, ein Sachverständigengutachten einzuholen,
weil der Kaufvertrag über das Kiedricher Hausgrundstück und die Schätzung eines Maklers für eine sachgerechte Bewertung des Objekts allein nicht ausreichen
Aus der von der Beklagten herangezogenen Rechtsprechung zur Bewertung von Nachlassgegenständen
anhand des im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erbfall tatsächlich erzielten Verkaufserlöses ergibt sich nichts Anderes.
Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die 3. Stufe einer pflichtteilsrechtlichen Stufenklage, d. h. auf die Frage, auf welcher Bewertungsgrundlage der Pflichtteilsanspruch zu errechnen ist.
Ein nach Paragraf 2314 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB einzuholendes Sachverständigengutachten dient letztlich nicht der Beantwortung dieser Frage,
sondern vielmehr der vorläufigen Unterrichtung des Pflichtteilsberechtigten,
dem die Beurteilung des Risikos eines Rechtsstreits über den Pflichtteil erleichtert werden soll, etwa eine Einschätzung zu der Frage,
ob der tatsächlich erzielte Kaufpreis dem Verkaufswert entspricht oder ob besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten.
II.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderten.
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