Auskunftspflicht Miterbe und Bevollmächtigter
AG Bad Mergentheim 2 C 170/12
Sachverhalt:
Die Klägerin und die Beklagte sind Schwestern und Miterbinnen ihrer verstorbenen Mutter.
Zu Lebzeiten hatte die Mutter der Beklagten eine Generalvollmacht erteilt.
Nach dem Tod der Mutter verlangte die Klägerin von der Beklagten Auskunft und Rechnungslegung über die Verwendung des Vermögens der Mutter im Zeitraum der Vollmacht.
Rechtliche Würdigung:
Das Gericht musste prüfen, ob der Klägerin ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen die Beklagte zustand.
Dabei stellte sich die Frage, ob die Generalvollmacht ein Auftragsverhältnis begründete und ob sich dieser Anspruch auf die Erbengemeinschaft erstreckte.
Entscheidung:
Das Amtsgericht Bad Mergentheim entschied, dass die Beklagte der Erbengemeinschaft gegenüber Auskunft und Rechnungslegung darüber schuldet,
inwieweit sie von der ihr erteilten Generalvollmacht Gebrauch gemacht hat.
Begründung:
Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB: Ein Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB besteht nur hinsichtlich Zuwendungen, die der Miterbe persönlich erhalten hat. Da dies hier nicht der Fall war, wurde dieser Anspruch verneint.
Auskunftsanspruch nach § 242 BGB: Ein allgemeiner Auskunftsanspruch zwischen Miterben besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon wäre nur unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) denkbar, wenn eine besondere Beziehung zwischen den Miterben besteht. Das Gericht sah diese Voraussetzungen hier nicht als gegeben an.
Auskunftsanspruch nach §§ 662, 666, 1922, 2039 BGB: Die Generalvollmacht begründete ein Auftragsverhältnis zwischen Mutter und Beklagter. Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch aus diesem Auftragsverhältnis ging im Wege der Universalsukzession auf die Erbengemeinschaft über.
Umfang des Auskunftsanspruchs: Der Auskunftsanspruch beschränkt sich darauf, inwieweit die Beklagte von der Generalvollmacht Gebrauch gemacht hat. Eine Auskunft über die gesamte Vermögensentwicklung der Mutter ist nicht erforderlich.
Anspruch auf Auskunft gegenüber der Erbengemeinschaft: Der Auskunftsanspruch besteht gegenüber der gesamten Erbengemeinschaft, nicht nur gegenüber der Klägerin allein.
Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten: Die Klage auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten wurde abgewiesen, da die Klägerin die Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend dargelegt hatte.
Kostenentscheidung:
Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien aufgeteilt, da die Klägerin mit ihrem Hauptantrag teilweise unterlegen war.
Streitwert:
Der Streitwert wurde auf 5.000,00 € festgesetzt.
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit einer Generalvollmacht.
Es zeigt auch, dass der Umfang des Auskunftsanspruchs begrenzt ist und sich auf die Verwendung der Vollmacht bezieht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.