Auskunftspflichten des Hausgenossen nach dem Tod eines Erblassers
RA und Notar Krau
Wenn jemand stirbt, hinterlässt er oft Vermögen, das dann an die Erben übergeht – der sogenannte Nachlass. Manchmal leben im Haushalt des Verstorbenen (Erblassers) auch andere Personen, sogenannte Hausgenossen. Es stellt sich dann die Frage, welche Informationen diese Hausgenossen den Erben über den Nachlass geben müssen. Ein Urteil des OLG Brandenburg vom 7. Mai 2024 (Az. 3 U 90/23) beleuchtet diesen Bereich des Erbrechts genauer.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in den Paragrafen 2027 und 2028 die Auskunftspflichten.
§ 2027 Abs. 2 BGB: Besitzer von Nachlassgegenständen
Dieser Paragraph besagt, dass jemand, der Gegenstände aus dem Nachlass an sich nimmt, nachdem der Erblasser verstorben ist und bevor der Erbe diese Gegenstände in Besitz nehmen konnte, darüber Auskunft geben muss.
§ 2028 Abs. 1 BGB: Der Hausgenosse
Dieser Paragraph betrifft speziell den Hausgenossen des Erblassers. Ein Hausgenosse ist jemand, der mit dem Erblasser in einem Haushalt gelebt hat.
Im vorliegenden Fall ging es um den Erben (Kläger), der von den Beklagten (den Hausgenossen des Erblassers und Enkel der Erblasserin) Auskunft über den Nachlass seines verstorbenen Vaters begehrte. Die Beklagten lebten vor dem Tod des Erblassers mit ihm in einem Zweifamilienhaus und hatten Zugang zu seiner Wohnung. Die Beklagte zu 1 hatte zudem eine Vorsorgevollmacht für den Erblasser und verwaltete dessen Finanzen.
Entscheidung des Gerichts:
Das Urteil macht deutlich, dass die Auskunftspflichten von Hausgenossen des Erblassers begrenzt sind. Sie müssen keine umfassenden Nachlassverzeichnisse erstellen, sondern primär über Geschäfte Auskunft geben, die sie nach dem Tod des Erblassers im Zusammenhang mit dem Nachlass getätigt haben und über den Verbleib konkreter Nachlassgegenstände. Ein Anspruch auf Rechnungslegung bei einer Vollmacht kann verwirkt sein, wenn der Erblasser selbst über lange Zeiträume keine Rechenschaft verlangt hat und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Bevollmächtigten vorliegen. Diese Regelungen sollen verhindern, dass hilfreiche familiäre oder persönliche Beziehungen durch überzogene rechtliche Anforderungen belastet werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.