
Auskunftspflichten des treuwidrigen GmbH-Geschäftsführers
Urteil OLG Brandenburg vom 04.12.2024 – 4 U 65/23
Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) hat in einem Urteil vom 04.12.2024 (Az. 4 U 65/23) entschieden, dass ein ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH umfassend Auskunft über seine
geschäftlichen Aktivitäten und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Gründung und dem Betrieb einer konkurrierenden Gesellschaft erteilen muss.
Hintergrund:
Die Klägerin, eine TGA-Planerin, verlangte von ihrem ehemaligen Geschäftsführer, dem Beklagten, Auskunft über dessen
Tätigkeiten und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der konkurrierenden Gesellschaft „Firma 01“.
Der Beklagte war nicht nur Geschäftsführer der Klägerin, sondern auch an der „Firma 01“ beteiligt.
Die Klägerin warf dem Beklagten vor, gegen vertragliche und gesetzliche Wettbewerbsverbote verstoßen, Geschäftschancen der Klägerin vereitelt
und auf die „Firma 01“ übertragen sowie Vergütungsansprüche auf die „Firma 01“ umgelenkt zu haben.
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts Neuruppin, wonach der Beklagte zur Auskunftserteilung verpflichtet ist.
Der Beklagte muss umfassend Auskunft geben über:
Begründung des Gerichts:
Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass der ehemalige Geschäftsführer einer GmbH gemäß Paragraf 666 BGB i.V.m. Paragrafen 675, 611 BGB umfassend zur Auskunftserteilung verpflichtet ist.
Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Anstellungsvertrages.
Ein Auskunftsanspruch besteht, wenn ein begründeter Verdacht auf Pflichtverletzungen des Geschäftsführers besteht und wahrscheinlich ist, dass der Gesellschaft dadurch Ansprüche entstanden sind.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beklagte gegen das vertragliche und gesetzliche Wettbewerbsverbot verstoßen hat,
indem er eine Konkurrenzgesellschaft gründete und maßgeblich daran beteiligt war.
Er hat Geschäftschancen der Klägerin vereitelt und auf die „Firma 01“ übertragen sowie Vergütungsansprüche auf die „Firma 01“ umgelenkt.
Diese Pflichtverletzungen rechtfertigen den Auskunftsanspruch der Klägerin, um ihre Schadenersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche beziffern zu können.
Bedeutung des Urteils:
Das Urteil des OLG Brandenburg bekräftigt die Pflichten von Geschäftsführern, insbesondere im Hinblick auf Wettbewerbsverbote und die Wahrung von Geschäftschancen der Gesellschaft.
Es unterstreicht die Bedeutung umfassender Auskunftspflichten des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft, auch nach Beendigung des Anstellungsvertrages.
Das Urteil zeigt, dass Geschäftsführer, die gegen ihre Pflichten verstoßen, zur Rechenschaft gezogen werden können und die Gesellschaft einen
Anspruch auf umfassende Auskunftserteilung hat, um ihre Ansprüche geltend machen zu können.
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