Auskunftspflichten des treuwidrigen GmbH-Geschäftsführers

Februar 9, 2025

Auskunftspflichten des treuwidrigen GmbH-Geschäftsführers

Urteil OLG Brandenburg vom 04.12.2024 – 4 U 65/23

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) hat in einem Urteil vom 04.12.2024 (Az. 4 U 65/23) entschieden, dass ein ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH umfassend Auskunft über seine

geschäftlichen Aktivitäten und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Gründung und dem Betrieb einer konkurrierenden Gesellschaft erteilen muss.

Hintergrund:

Die Klägerin, eine TGA-Planerin, verlangte von ihrem ehemaligen Geschäftsführer, dem Beklagten, Auskunft über dessen

Tätigkeiten und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der konkurrierenden Gesellschaft „Firma 01“.

Der Beklagte war nicht nur Geschäftsführer der Klägerin, sondern auch an der „Firma 01“ beteiligt.

Die Klägerin warf dem Beklagten vor, gegen vertragliche und gesetzliche Wettbewerbsverbote verstoßen, Geschäftschancen der Klägerin vereitelt

und auf die „Firma 01“ übertragen sowie Vergütungsansprüche auf die „Firma 01“ umgelenkt zu haben.

Auskunftspflichten des treuwidrigen GmbH-Geschäftsführers

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts Neuruppin, wonach der Beklagte zur Auskunftserteilung verpflichtet ist.

Der Beklagte muss umfassend Auskunft geben über:

  • Sämtliche Geschäfte der „Firma 01“ mit Auftraggebern im relevanten Zeitraum, einschließlich Vertragsinhalte, Abreden und vereinbarte Vergütungen.
  • Sämtliche Abreden und Vereinbarungen des Beklagten mit Herrn „Name 01“ im Zusammenhang mit der Gründung und dem Betrieb der „Firma 01“, insbesondere Beteiligungsverträge, Treuhandabreden und Vereinbarungen zur Gewinnverteilung.
  • Sämtliche Abreden und Vereinbarungen des Beklagten mit der „Firma 01“, insbesondere Arbeits-, Dienst- oder Werkverträge.
  • Abreden und Vereinbarungen des Beklagten im Zusammenhang mit der Abtretung seiner Geschäftsanteile an der „Firma 01“.
  • Ob er gegenüber weiteren Vertragspartnern der Klägerin erklärt hat, dass die Klägerin ihre Leistungen nicht in Rechnung stellen werde und stattdessen die „Firma 01“ oder ein Dritter die Abrechnung übernehmen werde.
  • Sämtliche Absprachen, Abreden und Vereinbarungen des Beklagten in Bezug auf bestimmte Projekte, an denen die Klägerin beteiligt war.
  • Sämtliche Vorteile, die der „Firma 01“ oder dem Beklagten selbst aus dem Vermögen der Klägerin zugeflossen sind.
  • Art und Umfang von Arbeitsleistungen, die von Mitarbeitern der „Firma 17“ erbracht wurden, aber der Klägerin durch die „Firma 01“ in Rechnung gestellt und vom Beklagten bezahlt wurden.

Auskunftspflichten des treuwidrigen GmbH-Geschäftsführers

Begründung des Gerichts:

Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass der ehemalige Geschäftsführer einer GmbH gemäß Paragraf 666 BGB i.V.m. Paragrafen 675, 611 BGB umfassend zur Auskunftserteilung verpflichtet ist.

Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Anstellungsvertrages.

Ein Auskunftsanspruch besteht, wenn ein begründeter Verdacht auf Pflichtverletzungen des Geschäftsführers besteht und wahrscheinlich ist, dass der Gesellschaft dadurch Ansprüche entstanden sind.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beklagte gegen das vertragliche und gesetzliche Wettbewerbsverbot verstoßen hat,

indem er eine Konkurrenzgesellschaft gründete und maßgeblich daran beteiligt war.

Er hat Geschäftschancen der Klägerin vereitelt und auf die „Firma 01“ übertragen sowie Vergütungsansprüche auf die „Firma 01“ umgelenkt.

Diese Pflichtverletzungen rechtfertigen den Auskunftsanspruch der Klägerin, um ihre Schadenersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche beziffern zu können.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil des OLG Brandenburg bekräftigt die Pflichten von Geschäftsführern, insbesondere im Hinblick auf Wettbewerbsverbote und die Wahrung von Geschäftschancen der Gesellschaft.

Es unterstreicht die Bedeutung umfassender Auskunftspflichten des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft, auch nach Beendigung des Anstellungsvertrages.

Das Urteil zeigt, dass Geschäftsführer, die gegen ihre Pflichten verstoßen, zur Rechenschaft gezogen werden können und die Gesellschaft einen

Anspruch auf umfassende Auskunftserteilung hat, um ihre Ansprüche geltend machen zu können.

RA und Notar Krau

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