Auskunftspflichten des treuwidrigen GmbH-Geschäftsführers
Urteil OLG Brandenburg vom 04.12.2024 – 4 U 65/23
Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) hat in einem Urteil vom 04.12.2024 (Az. 4 U 65/23) entschieden, dass ein ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH umfassend Auskunft über seine
geschäftlichen Aktivitäten und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Gründung und dem Betrieb einer konkurrierenden Gesellschaft erteilen muss.
Hintergrund:
Die Klägerin, eine TGA-Planerin, verlangte von ihrem ehemaligen Geschäftsführer, dem Beklagten, Auskunft über dessen
Tätigkeiten und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der konkurrierenden Gesellschaft „Firma 01“.
Der Beklagte war nicht nur Geschäftsführer der Klägerin, sondern auch an der „Firma 01“ beteiligt.
Die Klägerin warf dem Beklagten vor, gegen vertragliche und gesetzliche Wettbewerbsverbote verstoßen, Geschäftschancen der Klägerin vereitelt
und auf die „Firma 01“ übertragen sowie Vergütungsansprüche auf die „Firma 01“ umgelenkt zu haben.
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts Neuruppin, wonach der Beklagte zur Auskunftserteilung verpflichtet ist.
Der Beklagte muss umfassend Auskunft geben über:
Begründung des Gerichts:
Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass der ehemalige Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 666 BGB i.V.m. §§ 675, 611 BGB umfassend zur Auskunftserteilung verpflichtet ist.
Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Anstellungsvertrages.
Ein Auskunftsanspruch besteht, wenn ein begründeter Verdacht auf Pflichtverletzungen des Geschäftsführers besteht und wahrscheinlich ist, dass der Gesellschaft dadurch Ansprüche entstanden sind.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beklagte gegen das vertragliche und gesetzliche Wettbewerbsverbot verstoßen hat,
indem er eine Konkurrenzgesellschaft gründete und maßgeblich daran beteiligt war.
Er hat Geschäftschancen der Klägerin vereitelt und auf die „Firma 01“ übertragen sowie Vergütungsansprüche auf die „Firma 01“ umgelenkt.
Diese Pflichtverletzungen rechtfertigen den Auskunftsanspruch der Klägerin, um ihre Schadenersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche beziffern zu können.
Bedeutung des Urteils:
Das Urteil des OLG Brandenburg bekräftigt die Pflichten von Geschäftsführern, insbesondere im Hinblick auf Wettbewerbsverbote und die Wahrung von Geschäftschancen der Gesellschaft.
Es unterstreicht die Bedeutung umfassender Auskunftspflichten des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft, auch nach Beendigung des Anstellungsvertrages.
Das Urteil zeigt, dass Geschäftsführer, die gegen ihre Pflichten verstoßen, zur Rechenschaft gezogen werden können und die Gesellschaft einen
Anspruch auf umfassende Auskunftserteilung hat, um ihre Ansprüche geltend machen zu können.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.