Auskunftsrecht des pflichtteilsberechtigten Nacherben

April 19, 2017

Auskunftsrecht des pflichtteilsberechtigten Nacherben

OLG Karlsruhe 9 U 147/13

§ 2314 BGB,

Nacherbschaft ausgeschlagen

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Urteil vom 18.06.2014 entschieden,

dass ein pflichtteilsberechtigter Nacherbe erst dann einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses hat, wenn er die Nacherbschaft ausgeschlagen hat.

Der Fall:

Der Kläger war der Sohn der Erblasserin und wurde in einem gemeinschaftlichen Testament der Erblasserin und ihres Ehemanns (dem Beklagten) als Nacherbe eingesetzt.

Nach dem Tod der Erblasserin fand der Beklagte ein neueres Testament, in dem der Kläger als Alleinerbe eingesetzt war.

Auskunftsrecht des pflichtteilsberechtigten Nacherben

Der Beklagte focht das gemeinschaftliche Testament an, und das Nachlassgericht stellte fest, dass das gemeinschaftliche Testament wirksam war.

Der Kläger war daher Nacherbe und nicht Alleinerbe.

Der Kläger erhob daraufhin Klage gegen den Beklagten und verlangte Auskunft über den Nachlass, um seine Pflichtteilsansprüche geltend machen zu können.

Das Landgericht wies die Klage ab, da der Kläger die Nacherbschaft nicht ausgeschlagen hatte.

Der Kläger legte Berufung ein und schlug nach der Klageabweisung die Nacherbschaft aus.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe:

Das OLG Karlsruhe gab der Berufung des Klägers statt und verurteilte den Beklagten zur Auskunftserteilung.

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger erst durch die Ausschlagung der Nacherbschaft pflichtteilsberechtigt geworden war.

Vor der Ausschlagung hatte er keinen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass.

Das OLG Karlsruhe begründete seine Entscheidung wie folgt:

  • Pflichtteilsberechtigung: Nach § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Abkömmling des Erblassers pflichtteilsberechtigt, wenn er von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Die Berufung zum Nacherben steht einem Ausschluss von der Erbfolge nicht gleich. Erst durch die Ausschlagung der Nacherbschaft wird der Nacherbe von der Erbfolge ausgeschlossen und erlangt die Pflichtteilsberechtigung.
  • Auskunftsanspruch: Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben ergibt sich aus § 2314 Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Anspruchsteller pflichtteilsberechtigt ist. Da der Kläger vor der Ausschlagung der Nacherbschaft nicht pflichtteilsberechtigt war, hatte er auch keinen Anspruch auf Auskunft.
  • Kosten des Berufungsverfahrens: Das OLG Karlsruhe entschied, dass der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens tragen muss, obwohl er mit seiner Berufung erfolgreich war. Dies begründete das Gericht mit § 97 Abs. 2 ZPO. Danach hat eine Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie diese durch ihr Verhalten veranlasst hat. Der Kläger hätte die Nacherbschaft bereits vor dem erstinstanzlichen Verfahren ausschlagen können. Da er dies erst nach der Klageabweisung getan hat, hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Fazit:

Das Urteil des OLG Karlsruhe verdeutlicht, dass ein pflichtteilsberechtigter Nacherbe erst dann einen Anspruch auf Auskunft

über den Bestand des Nachlasses hat, wenn er die Nacherbschaft ausgeschlagen hat.

Die bloße Absicht, die Nacherbschaft auszuschlagen, reicht nicht aus.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil des OLG Karlsruhe ist rechtskräftig.
  • Die Entscheidung hat Bedeutung für alle Fälle, in denen ein Nacherbe pflichtteilsberechtigt ist und Auskunft über den Nachlass verlangt.
  • Nacherben sollten die Nacherbschaft rechtzeitig ausschlagen, wenn sie ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen wollen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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