
OLG Karlsruhe 9 U 147/13
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Urteil vom 18.06.2014 entschieden, dass ein pflichtteilsberechtigter Nacherbe erst dann einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses hat, wenn er die Nacherbschaft ausgeschlagen hat.
Der Kläger war der Sohn der Erblasserin und wurde in einem gemeinschaftlichen Testament der Erblasserin und ihres Ehemanns (dem Beklagten) als Nacherbe eingesetzt. Nach dem Tod der Erblasserin fand der Beklagte ein neueres Testament, in dem der Kläger als Alleinerbe eingesetzt war.
Der Beklagte focht das gemeinschaftliche Testament an, und das Nachlassgericht stellte fest, dass das gemeinschaftliche Testament wirksam war. Der Kläger war daher Nacherbe und nicht Alleinerbe.
Der Kläger erhob daraufhin Klage gegen den Beklagten und verlangte Auskunft über den Nachlass, um seine Pflichtteilsansprüche geltend machen zu können.
wies die Klage ab, da der Kläger die Nacherbschaft nicht ausgeschlagen hatte.
Der Kläger legte Berufung ein und schlug nach der Klageabweisung die Nacherbschaft aus.
Das OLG Karlsruhe gab der Berufung des Klägers statt und verurteilte den Beklagten zur Auskunftserteilung. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger erst durch die Ausschlagung der Nacherbschaft pflichtteilsberechtigt geworden war.
Vor der Ausschlagung hatte er keinen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass. Das OLG Karlsruhe begründete seine Entscheidung wie folgt:
Das Urteil des OLG Karlsruhe verdeutlicht, dass ein pflichtteilsberechtigter Nacherbe erst dann einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses hat, wenn er die Nacherbschaft ausgeschlagen hat. Die bloße Absicht, die Nacherbschaft auszuschlagen, reicht nicht aus.
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe 9 U 147/13 vom 18.06.2014 ist heute rechtlich nicht mehr umstritten. Die Rechtsfrage wurde durch den Bundesgerichtshof höchstrichterlich geklärt.
Der BGH hat mit Urteil vom 30.11.2022 (IV ZR 60/22) entschieden, dass einem Pflichtteilsberechtigten auch nach Ausschlagung seines Erbteils gemäß Paragraf 2306 Abs. 1 BGB ein Auskunftsanspruch gemäß Paragraf 2314 Abs. 1 BGB zusteht1. In den Entscheidungsgründen führt der BGH aus, dass diese Frage bislang „umstritten“ war1.
Der BGH schließt sich dabei der überwiegenden Meinung an, zu der auch das OLG Karlsruhe zählte. Er begründet dies wie folgt:
Die Kommentarliteratur bestätigt die Rechtsauffassung des OLG Karlsruhe auch für Nacherben:
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe 9 U 147/13 entspricht der heute gefestigten Rechtsprechung. Durch die BGH-Entscheidung IV ZR 60/22 ist geklärt, dass ein Pflichtteilsberechtigter nach Ausschlagung seines Erbteils (einschließlich der Nacherbschaft) einen Auskunftsanspruch nach Paragraf 2314 Abs. 1 BGB hat. Die bloße Absicht zur Ausschlagung reicht nicht aus8.
1
BGH IV ZR 60/22
2
BGH IV ZR 60/22
3
BGH IV ZR 60/22
4
Horn – Burandt/Rojahn | BGB Paragraf 2306 Rn. 4-26
5
Bornewasser, Hacker – MPFormB ErbR | Form. P. III. 3. Anm. 1-3
6
Müller-Engels – BeckOK BGB | BGB Paragraf 2306 Rn. 21
7
Müller-Engels – BeckOK BGB | BGB Paragraf 2314 Rn. 7-9
8
OLG Karlsruhe 9 U 147/13
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen