Auskunftsrecht Nachlasspfleger Bezugsrecht Lebensversicherung

April 6, 2019

Auskunftsrecht Nachlasspfleger Bezugsrecht Lebensversicherung

OLG Hamm Urteil 23.11.2018 – 20 U 72/18

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 23. November 2018 (Az.: 20 U 72/18) behandelt die Verpflichtung

eines Lebensversicherers zur Auskunftserteilung über den Bezugsberechtigten gegenüber einem Nachlasspfleger.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Nachlasspfleger des verstorbenen Versicherungsnehmers Auskunft über die Identität der bezugsberechtigten Person(en) einer

fondsgebundenen Lebensversicherung, da die relevanten Unterlagen durch eine Explosion zerstört worden waren.

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass der Nachlasspfleger nach § 3 Abs. 4 Satz 1

des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ein Auskunftsrecht hat, das auch vererblich ist.

Demnach kann der Nachlasspfleger die Auskunft einfordern, sofern der zugrunde liegende Versicherungsvertrag noch nicht vollständig abgewickelt ist.

In diesem Fall war die Abwicklung nicht abgeschlossen, da noch Unklarheiten über die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten bestanden.

Auskunftsrecht Nachlasspfleger Bezugsrecht Lebensversicherung

Das Gericht führte weiter aus, dass das Auskunftsrecht auch nicht durch das Strafgesetzbuch (§ 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB)

oder die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingeschränkt sei, da es sich um eine gesetzliche Verpflichtung zur Datenoffenlegung handelt.

Zudem begründete das Gericht das Auskunftsrecht des Nachlasspflegers als Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag,

da die Erben des Versicherungsnehmers in dessen vertragliche Stellung eintreten und somit ebenfalls Anspruch auf die entsprechenden Informationen haben.

Das OLG Hamm änderte damit das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld ab und verurteilte die Versicherungsgesellschaft, dem Kläger die geforderten Informationen zu erteilen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, und eine Revision wurde nicht zugelassen.

Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für die Auslegung von § 3 Abs. 4 VVG und die Rechte von Erben und Nachlasspflegern im Kontext von Lebensversicherungen.

RA und Notar Krau

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