Auskunftsverpflichtung des Hausgenossen – § 2028 BGB
Der § 2028 BGB gewährt Erben einen Auskunftsanspruch gegenüber Personen, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Diese „Hausgenossen“ sind verpflichtet, Auskunft über erbschaftliche Geschäfte zu geben und den Verbleib von Nachlassgegenständen offenzulegen.
Wesentliche Punkte des § 2028 BGB:
- Anknüpfungspunkt: Im Gegensatz zum § 2027 BGB, der die Auskunftspflicht an eine „angemaßte Erbenstellung“ knüpft, basiert § 2028 BGB auf der faktischen häuslichen Gemeinschaft mit dem Erblasser.
- Begründung: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Hausgenossen aufgrund ihrer Nähe zum Erblasser besondere Kenntnisse über den Nachlass haben und möglicherweise in diesen eingegriffen haben.
- Umfang der Auskunftspflicht: Hausgenossen müssen Auskunft über erbschaftliche Geschäfte geben und den Verbleib von Nachlassgegenständen offenlegen.
- Weite Auslegung: Der Begriff der „häuslichen Gemeinschaft“ wird weit ausgelegt. Auch enge Freunde, Lebensgefährten oder Pflegekräfte können darunter fallen.
Besonderheiten der Auskunftsverpflichtung:
Die Auskunftsverpflichtung des Hausgenossen nach § 2028 BGB
- Höchstpersönlicher Anspruch: Die Auskunftspflicht ist höchstpersönlich und erlischt mit dem Tod des Hausgenossen. Sie geht nicht auf dessen Erben über.
- Keine Nachlassverbindlichkeit: Die Auskunftsverpflichtung stellt keine Nachlassverbindlichkeit dar. Die Erben des Hausgenossen haften nicht für die Erfüllung dieser Pflicht.
Praktische Bedeutung:
Obwohl § 2028 BGB bisher eher selten Anwendung fand, könnte seine Bedeutung in Zukunft zunehmen.
Insbesondere in Konstellationen, in denen der Ehegatte als Hausgenosse neben den Abkömmlingen als Miterbe eingesetzt ist, kann § 2028 BGB den Abkömmlingen wichtige Informationen verschaffen.
Fazit:
§ 2028 BGB gewährt Erben ein wichtiges Instrument zur Sicherung ihrer Rechte.
Die Auskunftsverpflichtung des Hausgenossen nach § 2028 BGB
Durch die Auskunftsverpflichtung des Hausgenossen können sie sich Klarheit über den Nachlass verschaffen und so ihre Erbansprüche besser durchsetzen.
Wichtige Hinweise:
- Die Auskunftsverpflichtung des Hausgenossen ist auf den konkreten Nachlass beschränkt.
- Der Erbe kann vom Hausgenossen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn Zweifel an der Vollständigkeit der Auskunft bestehen.
- Verweigert der Hausgenosse die Auskunft, kann der Erbe diese gerichtlich einklagen.
Zusätzliche Informationen:
- Die Auskunftspflicht des Hausgenossen ist in § 2028 BGB geregelt.
- Der Begriff der „häuslichen Gemeinschaft“ wird in der Rechtsprechung weit ausgelegt.
- Die Auskunftsverpflichtung erlischt mit dem Tod des Hausgenossen.