Ausländische Ausschlagungserklärungen

Juni 5, 2025

Ausländische Ausschlagungserklärungen

Im Erbrecht gibt es die Möglichkeit, ein Erbe auszuschlagen, also nicht anzunehmen. Dies kann wichtig sein, wenn das Erbe zum Beispiel überschuldet ist. Manchmal haben Erben ihren Wohnsitz im Ausland oder die Erbschaft betrifft ausländisches Vermögen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, wie eine solche Ausschlagungserklärung aus dem Ausland formwirksam abgegeben werden kann.


Was ist das Problem bei ausländischen Ausschlagungserklärungen?

Stell dir vor, jemand, der in Spanien lebt, soll ein Erbe in Deutschland ausschlagen. Oder ein Deutscher soll ein Erbe in den USA ausschlagen. Hierbei kommt es darauf an, dass die Ausschlagung auch wirklich gültig ist. Das bedeutet, sie muss in der richtigen Form und rechtzeitig beim zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde ankommen.


Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) und ihre Bedeutung

Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) ist ein wichtiges Regelwerk innerhalb der Europäischen Union. Sie hilft dabei, solche Fälle zu regeln und vereinfacht die Ausschlagung für Erben innerhalb der EU.

Artikel 28 der EuErbVO ist hier besonders wichtig. Er besagt, dass eine Ausschlagungserklärung dann gültig ist, wenn sie entweder:

  • dem Recht des Landes entspricht, das für den Erbfall zuständig ist (oft das Recht des Landes, in dem der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte),
  • oder dem Recht des Landes entspricht, in dem die Person, die das Erbe ausschlägt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Das bedeutet, du kannst die Ausschlagung entweder nach den Regeln des Erbrechtslandes oder nach den Regeln deines Wohnsitzlandes vornehmen. Das ist eine große Erleichterung.


Wie kann eine Ausschlagungserklärung abgegeben werden?

Grundsätzlich gibt es mehrere Wege, eine Ausschlagungserklärung abzugeben:

1. Nach deutschem Recht

Wenn deutsches Recht anwendbar ist, kann die Ausschlagung entweder zur Niederschrift eines Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form erfolgen.

  • Niederschrift durch ein ausländisches Gericht: Wenn du die Erklärung vor einem Gericht in einem anderen EU-Mitgliedstaat abgibst, muss dieses Gericht die dort geltenden Formvorschriften einhalten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass eine solche Ausschlagung, die vor einem Gericht eines EU-Mitgliedstaates formgerecht abgegeben wurde, in jeder Hinsicht wirksam ist – also in Form, Zuständigkeit und Sprache. Deutschland kann dann keine zusätzlichen Formalitäten mehr fordern. Es ist aber aus verfahrensrechtlichen Gründen meist eine Übersetzung ins Deutsche nötig.
  • Öffentlich beglaubigte Erklärung: Die Ausschlagung kann auch von einem ausländischen Notar oder einer ähnlichen ausländischen Stelle öffentlich beglaubigt werden. Wichtig ist, dass diese Stelle in ihrer Arbeitsweise einem deutschen Notar vergleichbar ist. Auch hier kann es sein, dass eine Apostille (eine Art Echtheitsvermerk für Dokumente) oder eine Legalisierung nötig ist, damit das Dokument in Deutschland anerkannt wird. Wenn die Erklärung nicht auf Deutsch verfasst ist, muss sie in der Regel übersetzt werden, wenn das deutsche Gericht die Sprache nicht versteht. Allerdings reicht es für die Fristwahrung aus, wenn die Erklärung in der fremden Sprache eingeht.
  • Deutsche Konsularbeamte: Eine besonders einfache Möglichkeit ist die Beglaubigung oder Beurkundung durch einen deutschen Konsularbeamten im Ausland. Diese sind immer dazu befugt und die Form ist damit in jedem Fall gewahrt.

2. Bei fehlender Gerichtszuständigkeit

Wenn die Ausschlagungserklärung von einer anderen Behörde als einem Gericht in einem EU-Mitgliedstaat aufgenommen oder entgegengenommen wird, sind die oben genannten EU-Regelungen (Artikel 13, 28 EuErbVO) nicht direkt anwendbar. In solchen Fällen muss die Erklärung innerhalb der Ausschlagungsfrist beim zuständigen deutschen Nachlassgericht eingehen, damit sie wirksam wird.

Ausländische Ausschlagungserklärungen


Ausschlagung aus und für andere Staaten (Drittstaaten)

Was passiert, wenn die Ausschlagung aus oder für ein Land außerhalb der EU, einen sogenannten Drittstaat, erfolgt?

  • Erklärung aus einem Drittstaat für Deutschland: Auch hier kann die Form des Landes anerkannt werden, in dem die ausschlagende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das deutsche Gericht prüft dann, ob die Person dort wirklich ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte und ob die Formvorschriften des Drittstaates eingehalten wurden. Wichtig ist jedoch: Gerichte in Drittstaaten sind nicht automatisch dafür zuständig, die Ausschlagungserklärung fristwahrend entgegenzunehmen. Die Erklärung muss also immer noch innerhalb der Frist im Original (oder einer beglaubigten Kopie) beim deutschen Nachlassgericht eingehen.
  • Erklärung aus Deutschland für einen Drittstaat: Wenn eine in Deutschland abgegebene Ausschlagung für ein Erbe in einem Drittstaat gelten soll, ist das komplizierter. Drittstaaten sind nicht an die EuErbVO gebunden. Daher müssen hier die Formvorschriften des Drittstaats beachtet werden. Wenn der Drittstaat beispielsweise vorschreibt, dass die Ausschlagung bei einer bestimmten Stelle eingehen oder in ein Register eingetragen werden muss, müssen diese zusätzlichen Anforderungen erfüllt werden. Das deutsche Nachlassgericht ist in solchen Fällen nicht automatisch zuständig, eine für einen Drittstaat bestimmte Ausschlagungserklärung wirksam entgegenzunehmen.

Sprache der Erklärung und Fristwahrung

Die Gerichtssprache in Deutschland ist Deutsch. Eine Ausschlagungserklärung sollte also im Idealfall in deutscher Sprache abgefasst sein. Wenn jedoch eine Ausschlagungserklärung in einer Fremdsprache beim Nachlassgericht eingeht und die Formvorschriften des Landes, in dem sie abgegeben wurde, erfüllt sind, ist sie dennoch fristwahrend zugegangen. Das Gericht kann dann die Person, die die Erklärung abgegeben hat, auffordern, eine Übersetzung einzureichen. Es ist also nicht so, dass die Frist erst mit der Vorlage einer Übersetzung beginnt.


Fazit

Die Regeln für ausländische Ausschlagungserklärungen sind komplex, aber die EuErbVO hat vieles vereinfacht, insbesondere innerhalb der EU. Für Erben in Drittstaaten oder wenn die Ausschlagung für ein Erbe in einem Drittstaat gelten soll, bleiben besondere Herausforderungen bestehen. Es ist immer ratsam, sich bei solchen komplexen Fällen rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass die Ausschlagung auch wirklich wirksam ist.


Haben Sie noch Fragen zur Ausschlagungserklärung oder zu einem anderen erbrechtlichen Thema?

RA und Notar Krau

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