ausländische Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen inländischer Erblasser
BFH II R 10/12
Urteil vom 19.6.2013,
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 19.06.2013 entschieden, dass die Erbschaftsteuer,
die ein ausländischer Staat auf Kapitalvermögen eines inländischen Erblassers erhebt, bei Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA)
weder auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen noch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen ist.
Sachverhalt:
Die Klägerin erbte von ihrer Großtante Kapitalvermögen, das in Deutschland und Frankreich angelegt war.
Für das in Frankreich angelegte Kapitalvermögen wurde in Frankreich Erbschaftsteuer erhoben.
Das Finanzamt setzte die deutsche Erbschaftsteuer fest, ohne die französische Erbschaftsteuer anzurechnen oder als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.
Entscheidung des BFH:
Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück.
Die französische Erbschaftsteuer ist weder anzurechnen noch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil des BFH bekräftigt die grundsätzliche Zulässigkeit der Doppelbesteuerung im Erbschaftsteuerrecht.
Ausländische Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen eines inländischen Erblassers ist weder anzurechnen noch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.
Bei übermäßiger Besteuerung kommen Billigkeitsmaßnahmen in Betracht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.