ausländische Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen inländischer Erblasser

August 6, 2017

ausländische Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen inländischer Erblasser

BFH II R 10/12

Urteil vom 19.6.2013,

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 19.06.2013 entschieden, dass die Erbschaftsteuer,

die ein ausländischer Staat auf Kapitalvermögen eines inländischen Erblassers erhebt, bei Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA)

weder auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen noch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen ist.

Sachverhalt:

Die Klägerin erbte von ihrer Großtante Kapitalvermögen, das in Deutschland und Frankreich angelegt war.

ausländische Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen inländischer Erblasser

Für das in Frankreich angelegte Kapitalvermögen wurde in Frankreich Erbschaftsteuer erhoben.

Das Finanzamt setzte die deutsche Erbschaftsteuer fest, ohne die französische Erbschaftsteuer anzurechnen oder als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.

Entscheidung des BFH:

Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück.

Die französische Erbschaftsteuer ist weder anzurechnen noch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.

Begründung:

  • Anrechnung nach § 21 ErbStG: Die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer ist in § 21 ErbStG geregelt. Diese Vorschrift setzt voraus, dass es sich um Auslandsvermögen handelt. Kapitalvermögen, das ein inländischer Erblasser im Ausland angelegt hat, gilt jedoch nicht als Auslandsvermögen.
  • Keine Verpflichtung zur Anrechnung: Deutschland ist bei Fehlen eines DBA nicht verpflichtet, die ausländische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen. Dies würde die Autonomie der Mitgliedstaaten im Erbschaftsteuerrecht beeinträchtigen.

ausländische Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen inländischer Erblasser

  • Keine Anrechnung bei übermäßiger Besteuerung: Auch wenn die Doppelbesteuerung zu einer übermäßigen Belastung führt, ist die ausländische Erbschaftsteuer nicht anzurechnen. In solchen Fällen kommen Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO in Betracht.
  • Kein Abzug als Nachlassverbindlichkeit: Die ausländische Erbschaftsteuer kann auch nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Dies verbietet § 10 Abs. 8 ErbStG.
  • Unionsrecht: Der Ausschluss der Anrechnung und des Abzugs verstößt nicht gegen Unionsrecht. Der EuGH hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, ihr Erbschaftsteuersystem an die Systeme anderer Mitgliedstaaten anzupassen, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.
  • Verfassungsrecht: Der Ausschluss der Anrechnung und des Abzugs verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz oder das Übermaßverbot vor.
  • EMRK: Der Ausschluss der Anrechnung und des Abzugs verstößt auch nicht gegen Art. 1 des 1. ZP-EMRK. Eine Doppelbesteuerung ist zulässig, solange sie nicht konfiskatorisch wirkt.

Fazit:

Das Urteil des BFH bekräftigt die grundsätzliche Zulässigkeit der Doppelbesteuerung im Erbschaftsteuerrecht.

Ausländische Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen eines inländischen Erblassers ist weder anzurechnen noch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.

Bei übermäßiger Besteuerung kommen Billigkeitsmaßnahmen in Betracht.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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