Ausländischer Erbschein für deutsches Grundbuchverfahren nicht ausreichend

August 19, 2017

Ausländischer Erbschein für deutsches Grundbuchverfahren nicht ausreichend

OLG Bremen 3 W 6/11

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Bremen hatte in diesem Fall über die Frage zu entscheiden,

ob ein ausländischer Erbschein im deutschen Grundbuchverfahren als Nachweis der Erbfolge ausreichend ist.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer beantragte die Eintragung als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch.

Zum Nachweis seiner Erbenstellung legte er Bescheinigungen eines britischen Nachlassgerichts („District Probate Registry at Brighton“)

sowie eine Kopie eines handschriftlichen Testaments vor.

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da kein deutscher Erbschein vorgelegt wurde.

Ausländischer Erbschein für deutsches Grundbuchverfahren nicht ausreichend

Rechtliche Grundlagen:

  • § 22 GBO: Berichtigung des Grundbuchs
  • § 29 GBO: Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen
  • § 35 GBO: Nachweis der Erbfolge
  • § 108 FamFG: Anerkennung ausländischer Entscheidungen
  • Art. 25 EGBGB: Anerkennung ausländischer Erbscheine

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Bremen wies die Beschwerde des Antragstellers zurück.

Die vorgelegten britischen Bescheinigungen konnten nicht als Erbschein im Sinne des § 35 GBO anerkannt werden.

Begründung:

  • Form des Nachweises: Die Erbfolge muss im Grundbuchverfahren durch einen Erbschein oder eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden.
  • Ausländischer Erbschein: Ausländische Erbscheine werden im deutschen Grundbuchverfahren grundsätzlich nicht anerkannt.
  • Anerkennung nach FamFG: Zwar sieht § 108 FamFG die Anerkennung ausländischer Entscheidungen vor, dies gilt aber nicht für ausländische Erbscheine.
  • Fehlende Rechtskraft: Ausländische Erbscheine sind im Gegensatz zu anderen ausländischen Entscheidungen nicht rechtskräftig und können daher nicht nach § 108 FamFG anerkannt werden.
  • Staatsvertragliche Regelungen: Eine Ausnahme gilt nur, wenn zwischen Deutschland und dem ausstellenden Staat entsprechende staatsvertragliche Regelungen bestehen. Solche Regelungen gibt es mit Großbritannien nicht.

Ausländischer Erbschein für deutsches Grundbuchverfahren nicht ausreichend

Fazit:

Das OLG Bremen hat in diesem Beschluss klargestellt, dass ausländische Erbscheine

im deutschen Grundbuchverfahren grundsätzlich nicht als Nachweis der Erbfolge anerkannt werden.

Für die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch ist daher ein deutscher Erbschein erforderlich.

Wichtige Punkte des Beschlusses in Stichpunkten:

  • Ausländische Erbscheine werden im deutschen Grundbuchverfahren nicht anerkannt.
  • Für die Eintragung im Grundbuch ist ein deutscher Erbschein erforderlich.
  • Ausnahme: Staatsvertragliche Regelungen zur Anerkennung ausländischer Erbscheine.

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Beschluss verdeutlicht die Besonderheiten des deutschen Grundbuchverfahrens.
  • Er zeigt die Bedeutung der formellen Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge.
  • Im Zweifel sollten sich Erben, die im Grundbuch eingetragen werden wollen, anwaltlich beraten lassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

OLG Frankfurt: Eintragung eines Amtswiderspruchs nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 7 Abs. 3 GrdstVG

OLG Frankfurt: Eintragung eines Amtswiderspruchs nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 7 III GrdstVG

Mai 19, 2025
OLG Frankfurt: Eintragung eines Amtswiderspruchs nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 7 III GrdstVGOLG Frankfurt 01.07.2024, 20 W 91/24RA und…
Bewertung beschränkte persönliche Dienstbarkeit als Recht auf unbeschränkte Dauer

Bewertung beschränkte persönliche Dienstbarkeit als Recht auf unbeschränkte Dauer

Mai 8, 2025
Bewertung beschränkte persönliche Dienstbarkeit als Recht auf unbeschränkte DauerRA und Notar KrauDas Oberlandesgericht des Landes Sachsen-A…
Adoption - Wann besteht eine Eltern-Kind-Beziehung

Adoption – Wann besteht eine Eltern-Kind-Beziehung

Mai 8, 2025
Adoption – Wann besteht eine Eltern-Kind-BeziehungOLG Köln, Beschluss vom 30.01.2025 – 14 UF 6/25RA und Notar KrauDas Oberlandesgericht…