Auslandsaufenthalt iSd Paragraf 1944 III BGB – längere Ausschlagungsfrist

Mai 11, 2019

Auslandsaufenthalt iSd Paragraf 1944 III BGB – längere Ausschlagungsfrist

BGH IV ZB 20/18

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH)

vom 16. Januar 2019

behandelt die Frage, ob ein kurzfristiger Auslandsaufenthalt eines gesetzlichen Vertreters eines minderjährigen Erben

die längere Ausschlagungsfrist von sechs Monaten gemäß Paragraf 1944 Abs. 3 BGB auslöst.

Konkret ging es um einen Fall, in dem sich einer der beiden gesetzlichen Vertreter für einige Stunden zu einem Tagesausflug im Ausland aufhielt.

Der BGH entschied, dass ein solcher kurzer Auslandsaufenthalt nicht ausreicht, um die verlängerte Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft zu begründen.

Maßgeblich für diese Entscheidung war, dass der Aufenthalt nur wenige Stunden dauerte und keine besonderen Kommunikationsschwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Willensbildung nach sich zog.

Der BGH begründete dies damit, dass die Verlängerung der Frist auf sechs Monate dazu dient, den besonderen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen,

die mit einem längeren Auslandsaufenthalt verbunden sein können.

Bei einem bloßen Tagesausflug seien diese Schwierigkeiten jedoch nicht gegeben.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die beiden gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Erben versucht, die Erbschaft auszuschlagen,

nachdem sie von der Vorerbenstellung Kenntnis erlangt hatten.

Da sich einer der Vertreter zum Zeitpunkt des Fristbeginns im Ausland befand, argumentierten sie, dass die sechsmonatige Frist gelten sollte.

Auslandsaufenthalt iSd Paragraf 1944 III BGB – längere Ausschlagungsfrist

Der BGH wies diese Argumentation zurück und entschied, dass die normale Sechswochenfrist anzuwenden sei.

Die Fristverlängerung nach Paragraf 1944 Abs. 3 BGB greife nur, wenn der Auslandsaufenthalt tatsächlich zu einer relevanten

Verzögerung der Entscheidungsfindung führen könnte, was bei einem kurzen Ausflug nicht der Fall sei.

Diese Entscheidung führte dazu, dass die Erbausschlagung des minderjährigen Erben als verspätet

und somit unwirksam angesehen wurde, weshalb die gesetzliche Erbfolge nicht eintrat.

Die ursprüngliche testamentarische Erbfolge blieb bestehen, und die angeordnete Testamentsvollstreckung wurde bestätigt.

Allgemeine Hinweise:

Die Ausschlagungsfristen sind in Paragraf 1944 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Regelmäßige Frist:

Die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft beträgt grundsätzlich sechs Wochen (Paragraf 1944 Abs. 1 BGB).

Die Frist beginnt zu laufen, sobald der Erbe Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung (z.B. durch Testament oder gesetzliche Erbfolge) erlangt hat (Paragraf 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Bei einer testamentarischen Erbfolge beginnt die Frist nicht vor der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht (Paragraf 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Verlängerte Frist:

Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat (Paragraf 1944 Abs. 3 BGB).

Ebenso beträgt die Frist sechs Monate, wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält (Paragraf 1944 Abs. 3 BGB).

Dabei ist es unerheblich, ob der Erbe dort seinen Wohnsitz hat oder sich nur vorübergehend im Ausland befindet.

Wichtige Hinweise:

Die Ausschlagung muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden, entweder zur Niederschrift beim Gericht oder durch eine notariell beglaubigte Erklärung,

die dem Gericht innerhalb der Frist zugehen muss (Paragraf 1945 BGB). Ein einfacher Brief reicht nicht aus.

Die Ausschlagungsfrist ist eine Ausschlussfrist und kann grundsätzlich nicht verlängert werden.

Wird die Frist versäumt, gilt die Erbschaft als angenommen (Paragraf 1943 BGB).

Eine nachträgliche Ausschlagung ist dann in der Regel nicht mehr möglich, es sei denn, es liegt ein Anfechtungsgrund vor (Paragraf 1954 ff. BGB).

Für minderjährige Erben müssen die gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) die Ausschlagung erklären.

Unter Umständen ist hierfür eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich (Paragraf 1643 Abs. 2 BGB).

RA und Notar Krau

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