Auslegung Angabe verwitweter Ehegatte als Bezugsberechtigter in Versicherungsvertrag
OLG Frankfurt/M Urteil 9.10.2014 – 3 U 124/13
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 09.10.2014 behandelt die Frage, wer in einem Versicherungsvertrag als „verwitweter Ehegatte“ bezugsberechtigt ist.
Die Klägerin, Witwe des im April 2012 verstorbenen Herrn A, fordert die Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Kapitallebensversicherung.
Diese wurde ursprünglich von Herrn A’s Arbeitgeber als Direktversicherung abgeschlossen, mit der Klausel, dass im Todesfall der „verwitwete Ehegatte“ bezugsberechtigt sei.
Herr A war nach seiner ersten Scheidung im Jahr 2002 erneut verheiratet, diesmal mit der Klägerin.
Nach seinem Tod zahlte die Versicherung die Summe jedoch an seine erste Ehefrau aus, die Streitverkündete, da sie von der Versicherung als begünstigt betrachtet wurde.
Das Landgericht (LG) Frankfurt hatte der Klage der zweiten Ehefrau stattgegeben und festgestellt,
dass die Bezugsberechtigung sich auf die zum Zeitpunkt des Todes mit Herrn A verheiratete Person bezog.
Das OLG bestätigte dieses Urteil und führte aus, dass der Begriff „verwitweter Ehegatte“ eindeutig die Person meint,
die zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten dessen Ehepartner war.
Da die erste Ehefrau zum Zeitpunkt von Herrn A’s Tod geschieden und nicht verwitwet war, konnte sie nach den Versicherungsbedingungen nicht die begünstigte Person sein.
Das OLG stützt seine Entscheidung auf die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, wonach die Willenserklärung des Herrn A dahingehend zu verstehen ist,
dass nur die im Todeszeitpunkt verheiratete Person als „verwitweter Ehegatte“ bezugsberechtigt ist.
Die zweite Ehefrau, die Klägerin, war daher berechtigt, die Auszahlung der Versicherungssumme zu erhalten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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