
Auslegung Angabe verwitweter Ehegatte als Bezugsberechtigter in Versicherungsvertrag
OLG Frankfurt/M Urteil 9.10.2014 – 3 U 124/13
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 09.10.2014 behandelt die Frage, wer in einem Versicherungsvertrag als „verwitweter Ehegatte“ bezugsberechtigt ist.
Die Klägerin, Witwe des im April 2012 verstorbenen Herrn A, fordert die Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Kapitallebensversicherung.
Diese wurde ursprünglich von Herrn A’s Arbeitgeber als Direktversicherung abgeschlossen, mit der Klausel, dass im Todesfall der „verwitwete Ehegatte“ bezugsberechtigt sei.
Herr A war nach seiner ersten Scheidung im Jahr 2002 erneut verheiratet, diesmal mit der Klägerin.
Nach seinem Tod zahlte die Versicherung die Summe jedoch an seine erste Ehefrau aus, die Streitverkündete, da sie von der Versicherung als begünstigt betrachtet wurde.
Das Landgericht (LG) Frankfurt hatte der Klage der zweiten Ehefrau stattgegeben und festgestellt,
dass die Bezugsberechtigung sich auf die zum Zeitpunkt des Todes mit Herrn A verheiratete Person bezog.
Das OLG bestätigte dieses Urteil und führte aus, dass der Begriff „verwitweter Ehegatte“ eindeutig die Person meint,
die zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten dessen Ehepartner war.
Da die erste Ehefrau zum Zeitpunkt von Herrn A’s Tod geschieden und nicht verwitwet war, konnte sie nach den Versicherungsbedingungen nicht die begünstigte Person sein.
Das OLG stützt seine Entscheidung auf die Auslegung nach Paragrafen 133, 157 BGB, wonach die Willenserklärung des Herrn A dahingehend zu verstehen ist,
dass nur die im Todeszeitpunkt verheiratete Person als „verwitweter Ehegatte“ bezugsberechtigt ist.
Die zweite Ehefrau, die Klägerin, war daher berechtigt, die Auszahlung der Versicherungssumme zu erhalten.
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