BFH Beschluss vom 20. Oktober 2025, I B 38/24
Ein Unternehmen hatte im Jahr 2012 große Verluste gemacht. Es handelte sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese GbR war an einer englischen Gesellschaft beteiligt. Die englische Gesellschaft handelte mit Edelmetallen und anderen Metallen.
Die GbR wollte vom Finanzamt eine Feststellung haben. Sie wollte, dass ihre Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind. Diese Einkünfte sollten aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegen.
Das Finanzamt lehnte dies zunächst ab. Es nahm an, dass die GbR nur vermögensverwaltend tätig war. Später änderte das Finanzamt seine Ansicht. Es ging dann von gewerblichen Einkünften aus.
Im Jahr 2021 reichte die GbR Klage beim Finanzgericht ein. Es handelte sich um eine Untätigkeitsklage. Das Finanzamt hatte nämlich lange nicht entschieden.
Während des Klageverfahrens erließ das Finanzamt dann eine Entscheidung. In dieser Entscheidung stellte das Finanzamt darauf ab, dass keine Gewinnerzielungsabsicht bestand.
Das Finanzgericht entschied im Juli 2024. Es änderte den Bescheid des Finanzamts teilweise. Es stellte fest, dass ein kleiner Teil der Einkünfte steuerfrei ist. Im Übrigen wies das Finanzgericht die Klage ab.
Das Finanzgericht ließ keine Revision zu. Das bedeutet, die GbR konnte nicht zum Bundesfinanzhof gehen. Dagegen legte die GbR Beschwerde ein.
Der Bundesfinanzhof hat nun über diese Beschwerde entschieden. Der Beschluss stammt vom 20. Oktober 2025.
Der Bundesfinanzhof hat einen wichtigen Fehler festgestellt. Das Finanzgericht hat nämlich bestimmte Personen nicht zum Verfahren hinzugezogen.
Es ging um die Gesellschafter der GbR. Diese Gesellschafter hätten zum Verfahren beigeladen werden müssen. Das Finanzgericht hat dies vergessen.
Normalerweise sind bei solchen Streitigkeiten nur die Unternehmen selbst klagebefugt. Die Gesellschafter können meist nicht selbst klagen.
Aber in diesem Fall war es anders. Das Finanzamt hatte einen Bescheid erlassen, der Einkünfte von 0 Euro feststellte. Dieser Bescheid war aber eigentlich ein sogenannter negativer Feststellungsbescheid.
Ein negativer Feststellungsbescheid liegt vor, wenn das Finanzamt zum Beispiel feststellt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Das war genau hier der Fall.
Bei einem negativen Feststellungsbescheid sind nicht nur die Unternehmen klagebefugt. Dann sind auch die Gesellschafter selbst klagebefugt.
Die Gesellschafter der GbR waren nicht direkt an der englischen Gesellschaft beteiligt. Sie waren über die GbR beteiligt.
Das ändert aber nichts an ihrer Klagebefugnis. Sie waren trotzdem klagebefugt. Deshalb hätten sie zum Verfahren vor dem Finanzgericht beigeladen werden müssen.
Weil das Finanzgericht die Gesellschafter nicht beigeladen hat, ist das Urteil fehlerhaft. Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgerichts deshalb aufgehoben.
Der Rechtsstreit geht nun zurück an das Finanzgericht. Das Finanzgericht muss den Fall neu verhandeln. Diesmal muss es die Gesellschafter auch beiladen.
Der Bundesfinanzhof hätte die Beiladung eigentlich selbst nachholen können. Das geht aber nur im normalen Revisionsverfahren.
Hier handelte es sich aber um ein Beschwerdeverfahren. In einem Beschwerdeverfahren kann der Bundesfinanzhof die Beiladung nicht nachholen.
Die Beschwerde der GbR war erfolgreich. Das Urteil des Finanzgerichts vom 2. Juli 2024 wurde aufgehoben.
Der Fall geht zurück an das Finanzgericht. Das Finanzgericht muss neu entscheiden. Es muss diesmal die Gesellschafter der GbR zum Verfahren hinzuziehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens muss das Finanzgericht neu entscheiden.
Dieser Beschluss ist wichtig für Sie, wenn Sie Gesellschafter einer Gesellschaft sind. Er zeigt, dass Sie in bestimmten Fällen selbst klagebefugt sind.
Das gilt besonders, wenn das Finanzamt einen negativen Feststellungsbescheid erlässt. Ein solcher Bescheid liegt oft vor, wenn das Finanzamt keine Gewinnerzielungsabsicht feststellt.
Der Beschluss enthält mehrere wichtige Grundsätze:
Wenn Sie ein ähnliches Problem haben, sollten Sie aufpassen. Prüfen Sie, ob das Finanzamt einen negativen Feststellungsbescheid erlassen hat.
Wenn dies der Fall ist, sind Sie möglicherweise selbst klagebefugt. Sie müssen dann zum Verfahren beigeladen werden.
Sie sollten prüfen, ob dieser Beschluss für Sie wichtig ist. Das gilt besonders, wenn Sie an einer Gesellschaft beteiligt sind.
Sie sollten auch prüfen, ob das Finanzamt in Ihrem Fall einen negativen Feststellungsbescheid erlassen hat.
Das Finanzgericht wird den Fall nun neu verhandeln. Es wird diesmal die Gesellschafter beiladen.
Das Finanzgericht wird dann neu über den Streit entscheiden. Das Ergebnis kann anders ausfallen als im ersten Urteil.
Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben. Das Finanzgericht hatte einen wichtigen Fehler gemacht. Es hatte die Gesellschafter nicht beigeladen.
Dieser Fehler war so schwerwiegend, dass das Urteil aufgehoben werden musste. Der Fall muss neu verhandelt werden.
Der Beschluss zeigt, wie wichtig die richtige Beteiligung am Verfahren ist. Ohne die richtige Beteiligung kann ein Urteil fehlerhaft sein.
Haben Sie Fragen zu diesem Beschluss? Sind Sie selbst in einem ähnlichen Verfahren involviert? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
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