Auslegung Bezugsrechtsbestimmung bei Lebensversicherung – BGH Beschluss 8.5.2019 – IV ZR 190/18

März 10, 2020

Auslegung Bezugsrechtsbestimmung bei Lebensversicherung – BGH Beschluss 8.5.2019 – IV ZR 190/18

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Mai 2019 (Az. IV ZR 190/18) behandelt die Auslegung einer Bezugsrechtsbestimmung bei einer Lebensversicherung, die als betriebliche Altersvorsorge diente.

Der Kläger, ein Arzt, hatte eine Direktversicherung für seine angestellte Lebenspartnerin abgeschlossen, die später seine Ehefrau wurde.

Die Versicherungsleistung sollte im Todesfall an den “überlebenden Ehegatten” gehen.

Nach der Scheidung heiratete die Versicherte erneut und verstarb.

Der Versicherer zahlte die Leistung an den neuen Ehemann (Beklagter) aus, woraufhin der Kläger als erster Ehemann die Auszahlung an sich verlangte.

Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts, das die Klage des ersten Ehemanns abgewiesen hatte.

Der BGH stellte klar, dass die Auslegung des Bezugsrechts auf den Zeitpunkt der Erklärung und den Willen des Versicherungsnehmers, wie er dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gebracht wurde, ankommt.

Auslegung Bezugsrechtsbestimmung bei Lebensversicherung – BGH Beschluss 8.5.2019 – IV ZR 190/18

Der objektive Empfängerhorizont des Versicherers ist entscheidend, insbesondere unter Berücksichtigung des Charakters der Versicherung als betriebliche Altersvorsorge.

Da bei der Abgabe der Erklärung kein Ehegatte existierte, sei mit “überlebender Ehegatte” der zum Todeszeitpunkt bestehende Ehepartner gemeint.

Der Versicherer hatte keinen Hinweis auf eine andere Absicht des Versicherungsnehmers.

Der BGH sah keine Auslegungsfehler des Berufungsgerichts und wies die Revision des Klägers zurück.

Auch andere Gründe zur Zulassung der Revision lagen nicht vor.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Zweck der betrieblichen Altersvorsorge darin besteht, die Hinterbliebenen des Arbeitnehmers abzusichern, was im Kontext der Lebensversicherung für den jeweils aktuellen Ehepartner des Versicherten gilt.

Die subjektiven Absichten der Versicherungsnehmer, die nicht eindeutig und erkennbar kommuniziert wurden, spielen in der rechtlichen Auslegung keine Rolle.

Der Kläger konnte somit keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung geltend machen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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