
Auslegung der Satzung einer Stiftung
OLG Köln 1 U 50/17
Urteil 2.3.2018
Die zentrale Bedeutung des im Stiftungsgeschäft geäußerten Stifterwillens bei der Auslegung einer Stiftungssatzung wird durch den Bundesgerichtshof in einem Urteil bekräftigt.
Dabei ist der Stifterwille nur insofern maßgebend, als er Gegenstand des Anerkennungsverfahrens der Stiftung war.
Dies schützt die Stiftung davor, dass der Stifter seine Meinung nach Belieben ändern kann, nachdem die Satzung einmal anerkannt wurde.
Das Gericht entschied auch, dass eine Umgehung der in der Stiftungssatzung vorgesehenen Amtszeitbeschränkungen für Vorstandsmitglieder vorliegen kann,
wenn diese Mitglieder durch nahezu zeitgleiche Bestellungsakte für zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten bestellt werden.
Eine solche Praxis stellt eine unzulässige „Vorrats- oder revolvierende Bestellung“ dar und widerspricht dem Stifterwillen, der eine klare Begrenzung der Amtszeiten vorsieht.
Im vorliegenden Fall hatte der Stifter bereits vor seinem Tod im Testament festgelegt, wer für eine zweite Amtsperiode im Vorstand der Stiftung berufen werden sollte.
Dies führte zu einem Rechtsstreit, weil das Kuratorium, das nach dem Tod des Stifters die Befugnis
zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern hatte, diese Entscheidung ignorierte und neue Vorstandsmitglieder wählte.
Das Landgericht entschied zunächst, dass der Stifter trotz seines Ausscheidens aus dem Vorstand weiterhin befugt war,
Mitglieder für die nächste Amtsperiode zu bestimmen, da seine letztwillige Verfügung dies klar zum Ausdruck brachte.
Jedoch wurde die Entscheidung später vom Berufungsgericht revidiert.
Das Berufungsgericht hob die Entscheidung auf und stellte fest, dass der Stifter nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand
keine Befugnis mehr hatte, zukünftige Vorstandsmitglieder zu bestellen.
Darüber hinaus wurde die frühzeitige Bestellung für die zweite Amtszeit als unzulässige Umgehung der in der Satzung festgelegten Amtszeitbeschränkung angesehen.
Das Gericht wies darauf hin, dass eine solche Bestellung gegen die Satzung und den klaren Stifterwillen verstoße, der nur eine Amtszeit von fünf Jahren vorsieht.
Schließlich erklärte das Gericht auch, dass eine Ausnahme von der Altersgrenze, wie vom Stifter vorgesehen, nicht ohne eine Satzungsänderung wirksam vorgenommen werden könne.
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