Auslegung der Teilungsanordnung des Erblassers

April 2, 2019

Auslegung der Teilungsanordnung des Erblassers

BGH IVa ZR 59/88

Urteil 6.12.1989

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Dezember 1989 befasst sich mit der Auslegung eines Testaments, insbesondere mit der Frage,

ob eine sogenannte „wertverschiebende“ Teilungsanordnung in Wirklichkeit als Vorausvermächtnis zu verstehen ist

und welche Auswirkungen dies auf die Erbquoten und Pflichtteilsansprüche hat.

Im vorliegenden Fall hinterließ der Erblasser ein Testament, in dem er seine zweite Ehefrau und seine Tochter aus erster Ehe als Erben einsetzte.

Die Tochter sollte als nicht befreite Vorerbin die bebauten Grundstücke erhalten, während die Ehefrau das übrige Vermögen bekommen sollte.

Auslegung der Teilungsanordnung des Erblassers

Das Testament enthielt weitere Auflagen, wie die Bestellung eines Nießbrauchsrechts zugunsten der Ehefrau und monatliche Zahlungen aus Mieteinnahmen durch die Tochter.

Die Kläger, die Enkel des Erblassers, strebten eine Feststellung an, dass die Teilungsanordnung ohne Wertausgleich an die Ehefrau erfüllt werden sollte

und dass ihr kein zusätzlicher Pflichtteil zusteht.

Das Landgericht sprach der Beklagten, der Ehefrau, jedoch einen Zusatzpflichtteil zu, während das Oberlandesgericht zugunsten der Kläger entschied,

was die Beklagte zur Revision veranlasste.

Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Er kritisierte die fehlerhafte Auslegung des Testaments durch das Berufungsgericht, das fälschlicherweise annahm, dass der Erblasser seine Erben zu gleichen Teilen bedacht habe.

Der BGH stellte fest, dass der Erblasser durch die konkrete Zuordnung von Vermögensgegenständen unterschiedliche Erbquoten in Kauf genommen habe.

Auslegung der Teilungsanordnung des Erblassers

Weiterhin wies der BGH darauf hin, dass die sogenannte „wertverschiebende“ Teilungsanordnung als Vorausvermächtnis anzusehen sein könnte, was eine Ausgleichspflicht auslösen würde.

RA und Notar Krau

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