Auslegung der Teilungsanordnung des Erblassers
BGH IVa ZR 59/88
Urteil 6.12.1989
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Dezember 1989 befasst sich mit der Auslegung eines Testaments, insbesondere mit der Frage,
ob eine sogenannte „wertverschiebende“ Teilungsanordnung in Wirklichkeit als Vorausvermächtnis zu verstehen ist
und welche Auswirkungen dies auf die Erbquoten und Pflichtteilsansprüche hat.
Im vorliegenden Fall hinterließ der Erblasser ein Testament, in dem er seine zweite Ehefrau und seine Tochter aus erster Ehe als Erben einsetzte.
Die Tochter sollte als nicht befreite Vorerbin die bebauten Grundstücke erhalten, während die Ehefrau das übrige Vermögen bekommen sollte.
Das Testament enthielt weitere Auflagen, wie die Bestellung eines Nießbrauchsrechts zugunsten der Ehefrau und monatliche Zahlungen aus Mieteinnahmen durch die Tochter.
Die Kläger, die Enkel des Erblassers, strebten eine Feststellung an, dass die Teilungsanordnung ohne Wertausgleich an die Ehefrau erfüllt werden sollte
und dass ihr kein zusätzlicher Pflichtteil zusteht.
Das Landgericht sprach der Beklagten, der Ehefrau, jedoch einen Zusatzpflichtteil zu, während das Oberlandesgericht zugunsten der Kläger entschied,
was die Beklagte zur Revision veranlasste.
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Er kritisierte die fehlerhafte Auslegung des Testaments durch das Berufungsgericht, das fälschlicherweise annahm, dass der Erblasser seine Erben zu gleichen Teilen bedacht habe.
Der BGH stellte fest, dass der Erblasser durch die konkrete Zuordnung von Vermögensgegenständen unterschiedliche Erbquoten in Kauf genommen habe.
Weiterhin wies der BGH darauf hin, dass die sogenannte „wertverschiebende“ Teilungsanordnung als Vorausvermächtnis anzusehen sein könnte, was eine Ausgleichspflicht auslösen würde.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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