Auslegung des Begriffs „gewähren lassen“ in Paragraf 14 I HeimG
OLG Karlsruhe Beschluss 9.12.2010 – 11 Wx 120/09
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 09. Dezember 2010 (Az. 11 Wx 120/09) betrifft die Auslegung des Begriffs „gewähren lassen“ in Paragraf 14 Abs. 1 des Heimgesetzes (HeimG).
Diese Frage wurde dem Bundesgerichtshof (BGH) zur Entscheidung vorgelegt, da das OLG Karlsruhe von einer Entscheidung des OLG München aus dem Jahr 2006 abweichen wollte.
Kern des Falls ist ein Testament, in dem ein Vater seinen behinderten Sohn als Vorerben und die Einrichtung, in der der Sohn lebt, als Nacherben eingesetzt hat.
Nach dem Tod des Vaters wurde das Heim von der Betreuerin des Sohnes über das Testament informiert.
Die Frage war, ob die Annahme der Erbschaft durch das Heim einen Verstoß gegen Paragraf 14 Abs. 1 HeimG darstellt, der es einem Heimträger verbietet, sich von oder zugunsten von Heimbewohnern geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen.
Das Nachlassgericht und das Landgericht lehnten den Antrag des Sohnes auf Ausstellung eines Erbscheins ab, der ihn als Alleinerben ausgewiesen hätte.
Sie argumentierten, dass das Verbot des HeimG hier nicht anwendbar sei, da das Heim erst nach dem Tod des Erblassers vom Testament erfahren habe und somit kein „gewähren lassen“ im Sinne des Gesetzes vorliege.
Zudem dürfe die Testierfreiheit des Erblassers nicht eingeschränkt werden.
Das OLG Karlsruhe beabsichtigte, von der Auslegung des Begriffs „gewähren lassen“ durch das OLG München abzuweichen, das in einem früheren Fall entschieden hatte, dass auch Zuwendungen von
Angehörigen eines Heimbewohners an den Heimträger unter das Verbot fallen könnten, wenn dadurch der Heimfrieden gefährdet werde.
Das OLG Karlsruhe stellte fest, dass das Verbot des Paragraf 14 Abs. 1 HeimG nicht einschlägig sei, wenn der Heimträger erst nach dem Tod des Erblassers von der Zuwendung erfahre.
Die weite Auslegung des Begriffs „gewähren lassen“ durch das OLG München schränke die Testierfreiheit unverhältnismäßig ein.
Daher legte das OLG Karlsruhe die Frage dem BGH zur Klärung vor, um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten.
Die Entscheidung betont die Bedeutung der Testierfreiheit und stellt infrage, ob der Schutz des Heimfriedens eine derart weitreichende Einschränkung rechtfertigt.
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