Auslegung des Testaments des längerlebenden Ehegatten bei Erbvertrag zwischen Ehegatten mit Öffnungsklausel

Juni 13, 2025
Auslegung des Testaments des längerlebenden Ehegatten bei Erbvertrag zwischen Ehegatten mit Öffnungsklausel

Auslegung des Testaments des längerlebenden Ehegatten bei Erbvertrag zwischen Ehegatten mit Öffnungsklausel

Gericht: OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat

Entscheidungsdatum: 06.03.2025

Aktenzeichen: 8 W 22/24

RA und Notar Krau

Dieser Gerichtsfall befasst sich mit der Auslegung eines Testaments und den Regelungen zur Erbfolge, insbesondere wenn es einen älteren Erbvertrag und ein späteres Testament gibt.

Die Ausgangssituation

Ein verstorbener Mann („Erblasser“) war zweimal verheiratet. Aus seiner ersten Ehe mit seiner vorverstorbenen Frau hatte er drei Kinder. Die zweite Ehe mit seiner späteren Ehefrau blieb kinderlos. Der Bruder dieser zweiten Ehefrau ist der Hauptbeschwerdeführer in diesem Fall.

Der Erbvertrag mit der ersten Ehefrau (1989)

Der Erblasser hatte mit seiner ersten Frau einen „Erbvertrag“ geschlossen. In diesem Vertrag setzten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tod des längerlebenden Ehepartners sollten die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen Erben werden. Wichtig ist hier die sogenannte „Öffnungsklausel“ in diesem Vertrag: Sie erlaubte dem längerlebenden Ehepartner, die Regelungen zur Erbfolge nach seinem eigenen Tod („Teil III. – V.“) ohne Einschränkungen zu ändern. Es gab auch eine „Strafklausel“, die besagte, dass wenn eines der Kinder nach dem Tod des zuerst verstorbenen Elternteils seinen Pflichtteil (einen gesetzlich garantierten Mindestanteil am Erbe) fordern würde, dieses Kind und seine Nachkommen nach dem Tod des längerlebenden Elternteils weder Erbe noch Vermächtnisnehmer sein sollten.

Auslegung des Testaments des längerlebenden Ehegatten bei Erbvertrag zwischen Ehegatten mit Öffnungsklausel

Das Testament des Erblassers nach dem Tod der ersten Ehefrau (2000)

Nach dem Tod seiner ersten Frau heiratete der Erblasser erneut. Im Jahr 2000, also nach dem Tod seiner ersten Frau, verfasste er ein handschriftliches Testament. Darin setzte er seine zweite Ehefrau als „Alleinerbin – Vorerbin -“ ein. Er erwähnte auch seine Kinder namentlich und fügte eine ähnliche „Strafklausel“ hinzu: Sollte eines seiner Kinder „auf der sofortigen Auszahlung des Pflichtteils bestehen“, so sollte es „nach dem Ableben der Vorerbin auch nur den Pflichtteil erhalten“. In diesem Testament widerrief er auch alle früheren Verfügungen von Todes wegen.

Der Streitfall

Nach dem Tod der zweiten Ehefrau des Erblassers beantragten die drei Kinder aus der ersten Ehe einen „Erbschein“ (ein amtliches Dokument, das die Erben und ihre Anteile ausweist). Sie vertraten die Ansicht, dass der Erblasser mit seinem Testament von 2000 eine „Vor- und Nacherbschaft“ angeordnet hatte. Das bedeutet, die zweite Ehefrau war nur „Vorerbin“ (sie durfte das Erbe nutzen, aber nicht frei darüber verfügen) und nach ihrem Tod sollten die Kinder „Nacherben“ werden (sie erhielten das Erbe dann vollständig). Da im Testament die Nacherben und der Zeitpunkt des Nacherbfalls nicht explizit benannt waren, argumentierten sie, dass die gesetzlichen Regeln angewendet werden müssten, die die gesetzlichen Erben (die Kinder) als Nacherben und den Tod des Vorerben als Zeitpunkt für den Eintritt der Nacherbfolge bestimmen.

Der Bruder der zweiten Ehefrau widersprach dem. Er argumentierte, dass der Erbvertrag mit der ersten Ehefrau bindend sei und der Erblasser ihn nicht einseitig durch das spätere Testament ändern konnte. Er meinte, die zweite Ehefrau sei Alleinerbin geworden und da er ihr Erbe sei, stehe ihm der Nachlass zu. Er sah die Klausel im späteren Testament nicht als Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft, sondern nur als weitere Präzisierung der Strafklausel.

Die Entscheidung des Nachlassgerichts (Amtsgericht Koblenz, 2024)

Das Amtsgericht gab den Kindern recht. Es stellte fest, dass die „Öffnungsklausel“ im Erbvertrag von 1989 dem Erblasser sehr wohl erlaubte, nach dem Tod seiner ersten Frau eine neue Regelung für seine Erbfolge zu treffen. Das handschriftliche Testament von 2000 war gültig.

Das Gericht legte das Testament so aus, dass der Erblasser seine zweite Ehefrau als Vorerbin und seine Kinder als Nacherben einsetzen wollte. Die Formulierung „Alleinerbin – Vorerbin -“ zeige deutlich, dass die Ehefrau nicht Vollerbin, sondern eben Vorerbin werden sollte. Auch die „Strafklausel“, die den Kindern bei Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod der Vorerbin nur den Pflichtteil zusprach, ergäbe nur Sinn, wenn die Kinder als Nacherben eingesetzt werden sollten. Andernfalls gäbe es für sie nach dem Tod der Vorerbin kein Erbe, das man ihnen entziehen könnte. Das Gericht sah darin den Wunsch des Erblassers, seine zweite Ehefrau zu versorgen, aber am Ende seine leiblichen Kinder als Erben einzusetzen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG Zweibrücken, 2025)

Der Bruder der zweiten Ehefrau legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde jedoch zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts vollständig.

Das OLG wiederholte, dass die „Öffnungsklausel“ im Erbvertrag es dem Erblasser erlaubte, das Testament zu ändern. Daher war er nicht daran gehindert, das handschriftliche Testament von 2000 zu errichten.

Auch das OLG bestätigte die Auslegung des Testaments: Die Bezeichnung der zweiten Ehefrau als „Vorerbin“ und der Hinweis auf „das Ableben der Vorerbin“ machten klar, dass sie nur Vorerbin sein sollte. Die „Strafklausel“ für die Kinder sei der eindeutigste Beweis dafür, dass der Erblasser sie als Nacherben einsetzen wollte, die nach dem Tod der zweiten Ehefrau das volle Erbe erhalten sollten. Nur so ergebe die Klausel, die ihnen einen Teil des Erbes entziehen könnte, einen Sinn.

Fazit des Urteils

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Kinder aus der ersten Ehe des Erblassers die rechtmäßigen Nacherben sind und nach dem Tod der zweiten Ehefrau das Erbe erhalten. Die Beschwerde des Bruders der zweiten Ehefrau wurde abgewiesen. Der Fall unterstreicht die Bedeutung der genauen Formulierung in Testamenten und die Auslegung des Erblasserwillens durch die Gerichte.

RA und Notar Krau

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